C.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'106.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2'665.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI.