A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'052.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2'530.95 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).