3 Art. 22, 25, 40, 47, 51, 66abis, 146 Abs. 1 StGB Art. 91a Abs. 1 SVG Art. 418, 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 150 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00.