Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr der Hauptverhandlung um insgesamt CHF 600.00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von A.________, vgt., CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 16'242.50. III. Das Strafverfahren gegen C.________, vgt., wegen Widerhandlungen gegen das Be-täubungsmit- telgesetz, angeblich begangen durch Besitz zum Konsum evtl. Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel und Bern (Ziff. I.3.2. der Anklageschrift) wird eingestellt ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.