3. Widerhandlung gegen Art. 19a Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 42, 44, 47, 51, 106, 146 Abs. 1 und 2 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19a BetmG Art. 418, 422, 426 Abs. 1 StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.