1. Vorbemerkung zur Zitierweise Die vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) gewählte Zitierweise wird übernommen (Akten betreffend A.________ «pag. S xx xxx » / Akten betreffend C.________ «pag. E xx xxx»). Im Übrigen erfolgt eine reguläre Zitierweise («pag. xx xxx»). 2. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. November 2020 erkannte die Vorinstanz was folgt (pag. 18 219 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________, vgt., wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch