Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 544 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Sanwald, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt F.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Berufungsführerin und E.________ Zivilklägerin Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 20. November 2020 (WSG 2020 23+24) Erwägungen: I. Formelles 1. Vorbemerkung zur Zitierweise Die vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) gewählte Zi- tierweise wird übernommen (Akten betreffend A.________ «pag. S xx xxx » / Akten betreffend C.________ «pag. E xx xxx»). Im Übrigen erfolgt eine reguläre Zitierweise («pag. xx xxx»). 2. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. November 2020 erkannte die Vorinstanz was folgt (pag. 18 219 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________, vgt., wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, angeblich begangen durch 1. Besitz zum Konsum von 4,2 Gramm Marihuana am 6. Juli 2018 um ca. 21:35 Uhr in Basel (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift); 2. Konsum von Marihuana am 22. August 2019 um ca. 16:35 Uhr in Basel (Ziff. I.2.3. der Anklage- schrift); wird eingestellt jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, vgt., wird schuldig erklärt 1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 22. und 24. Juni 2020 in Bern im Deliktsbetrag CHF 120'000.00, davon CHF 60'000.00 versucht, zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1 der An- klageschrift); 2. Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz, begangen am 29. März 2018, 19. April 2018 sowie 13. September 2018 2.1. durch Besitz zum Verkauf von total 87,2 Gramm Marihuana (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift); 2.2. durch Verkauf einer unbestimmten, 150 Gramm nicht übersteigenden Menge Marihuana (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift); 3. Widerhandlung gegen Art. 19a Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 42, 44, 47, 51, 106, 146 Abs. 1 und 2 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19a BetmG Art. 418, 422, 426 Abs. 1 StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 123 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00. 3. Zu einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 16'542.50, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung 1/2 der Gebühr (insgesamt CHF 12'000.00) CHF 6’000.00 1/2 der Kosten der Überwachungsmassnahmen (CHF 6'500.00) CHF 3’250.00 Persönliche Gebühren (Haftentscheide, Gerichtsstand, etc.) CHF 5’742.50 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftliche Begründung) 1/2 der Gebühr (insgesamt CHF 2'600.00) CHF 1’300.00 den Kosten für das Führen der Anklage vor Gericht durch die Staatsanwaltschaft 1/2 der Gebühr (insgesamt CHF 500.00) CHF 250.00 Total ausmachend CHF 16’542.50 unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten (ohne persönliche Gebühren des anderen Beschuldigten) von CHF 21'600.00 (Art. 418 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 50 OR). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr der Hauptverhandlung um insgesamt CHF 600.00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von A.________, vgt., CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 16'242.50. III. Das Strafverfahren gegen C.________, vgt., wegen Widerhandlungen gegen das Be-täubungsmit- telgesetz, angeblich begangen durch Besitz zum Konsum evtl. Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel und Bern (Ziff. I.3.2. der Anklageschrift) wird eingestellt ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. C.________, vgt., wird schuldig erklärt 1. der Gehilfenschaft zu Betrug, begangen am 22. Juni 2020 in Bern im Deliktsbetrag CHF 60'000.00 zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1 a der Anklageschrift); 2. der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, begangen am 24. Juni 2020 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1 b der Anklageschrift); 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Juni 2020 in Bern (Ziff. I.3.1 der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der 3 Art. 22, 25, 40, 47, 51, 66abis, 146 Abs. 1 StGB Art. 91a Abs. 1 SVG Art. 418, 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 150 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00. 3. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 11'600.00, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung 1/2 der Gebühr (insgesamt CHF 12'000.00) CHF 6’000.00 1/2 der Kosten der Überwachungsmassnahmen (CHF 6'500.00) CHF 3’250.00 Persönliche Gebühren (Haftentscheide, Gerichtsstand, etc.) CHF 800.00 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftliche Begründung) 1/2 der Gebühr (insgesamt CHF 2'600.00) CHF 1’300.00 den Kosten für das Führen der Anklage vor Gericht durch die Staatsanwaltschaft 1/2 der Gebühr (insgesamt CHF 500.00) CHF 250.00 Total ausmachend CHF 11’600.00 unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten (ohne persönliche Gebühren des anderen Beschuldigten) von CHF 21'600.00 (Art. 418 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 50 OR). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr der Hauptverhandlung um insgesamt CHF 600.00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von C.________, vgt., CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 11'300.00. V. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Fürsprecher Dr. B.________ wird wie folgt bestimmt: Anzahl Satz amtliche Entschädigung 47.00 200.00 CHF 9’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 862.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’262.10 790.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’052.30 volles Honorar 47.00 250.00 CHF 11’750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 862.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’612.10 CHF 971.15 Total 13’583.25 nachforderbarer Betrag 2’530.95 A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'052.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2'530.95 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________, vgt., durch Rechtsanwalt G.________ wird wie folgt bestimmt: Anzahl Satz amtliche Entschädigung 49.50 200.00 CHF 9’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 412.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’312.80 794.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’106.90 volles Honorar 49.50 250.00 CHF 12’375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 412.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’787.80 CHF 984.65 Total 13’772.45 nachforderbarer Betrag 2’665.55 C.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'106.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2'665.55 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. A.________, vgt., und C.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin, E.________ vgt., CHF 60'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Betreffend A.________ vgt.: 1.1. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 5'600.00 (Ass.-Nr. 1000) wird der Privatklägerin E.________ vgt., in Anrechnung an ihre Zivilforderung herausgegeben (Art. 267 StPO). 1.2. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 20.00 (aus den Effekten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO). 1.3. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 2'162.00 (Ass.-Nr. 1002, 1003, 1101, Pos.-Nr. 1) wird eingezogen (Art. 70 StGB). 1.4. Der beschlagnahmte Joint wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 1.5. 22 Minigrips mit Marihuana (Ass.-Nr. 1001, A017385, A008220 und weitere) werden ein- gezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 1.6. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone weiss inkl. SIM-Karte mit der Rufnummer .________ (aus den Effekten) verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 1.7. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone schwarz inkl. USB-Stick (Pos.-Nr. 2) wird eingezogen und vernichtet. 5 1.8. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone weiss inkl. USB-Stick (Pos.-Nr. 3) wird eingezogen und vernichtet. 1.9. Die beschlagnahmte Waage mit div. leeren Minigrips (Ass.-Nr. 1102) wird eingezogen und vernichtet. 1.10. Die beschlagnahmte Laptop-Taschen (Ass.-Nr. A017396 und A008221) werden eingezo- gen und vernichtet. 1.11. Das Laptop (Ass.-Nr. 1001) wird A.________, vgt., zurückgegeben. 1.12. Der PC (Ass.-Nr. 1002) wird A.________, vgt., zurückgegeben. 1.13. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________, vgt., erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bun- desamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Betreffend C.________ vgt.: 2.1. C.________, vgt., wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 StPO, vgl. dazu der Be- schluss vom 20.11.2020). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft längstens bis am 19. Februar 2021. 2.2. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 824.70 (Ass.-Nr. 2011 und aus den Effekten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 StPO). 2.3. Das beschlagnahmte Minigrip mit Kokain verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 2.4. Das Mobiltelefon Apple IPhone schwarz wird C.________, vgt., zurückgegeben. 2.5. Die aus dem Effekten von C.________, vgt., stammenden, sich beim Wirtschaftsstrafge- richt befindlichen Gegenstände werden ihm zurückgegeben. 2.6. Die Zustimmung zur Löschung des von C.________, vgt., erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). [Eröffnungsformel] 3. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Wirtschafts- delikte) mit Schreiben vom 27. November 2020 die Berufung an (pag. 18 243). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Dezember 2020 (pag. 18 284 ff.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 12. Januar 2021 beschränkte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit der Wahrneh- mung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut [pag. 18 389]; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ihre Berufung betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 1) auf die Bemessung der Strafe und betreffend C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) auf die Schuldsprüche gemäss den Ziff. IV.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs (Täterschaft bzw. Teilnahmeform und Qualifikation) sowie auf die Bemes- sung der Strafe (pag. 18 406 ff.). Die Beschuldigten verzichteten auf die Erhebung 6 einer Anschlussberufung und machten keine Nichteintretensgründe geltend (Einga- ben vom 5. Februar 2021 [pag. 18 418] bzw. 8. Februar 2021 [pag. 18 420]). E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nebst dem vorliegenden Hauptverfahren SK 20 544 + 545 wurden Verfahren betref- fend die Sicherheitshaft des Beschuldigten 2 eröffnet (SK 21 2 und SK 21 305). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 hielt die Verfahrensleitung fest, dass der Beschul- digte 2 in Sicherheitshaft verbleibt (SK 21 2, pag. 57 ff.). Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 ersuchte die Verteidigung um Entlassung des Beschuldigten 2 aus der Sicherheitshaft zuhanden des Strafvollzugs in Basel-Stadt, wo letzterer eine unbe- dingte Freiheitsstrafe zu vollziehen habe (SK 21 305, pag. 1 f.). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde das Gesuch im Sinne einer milderen Ersatzmassnahme gutge- heissen (SK 21 305, pag. 19 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 9./10. August 2021 vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern statt (pag. 18 577 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Strafre- gisterauszüge über die Beschuldigten (pag. 18 570, pag. 18 571 f.) sowie über den Beschuldigten 1 ein Leumundsbericht (pag. 18 535 ff.) und über den Beschuldigten 2 ein aktueller Führungsbericht beim Regionalgefängnis Thun (pag. 18 567 f.) ein- geholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. August 2021 wurde ein von der Staats- anwaltschaft eingereichter Extraktionsbericht zu den Akten erkannt (pag. 18 578, pag. 18 598 ff.) und die Beschuldigten wurden ergänzend einvernommen (pag. 18 580 ff). 5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 5.1 Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin Die Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. August 2021 folgende Anträge (pag. 18 605 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________: 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 20. November 2020 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: Ziff. I.: Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen durch: 1. Besitz zum Konsum von 4.2 Gramm Marihuana am 6. Juli 2018 (recte 2019), um ca. 21:35 Uhr in Basel (gem. Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 16. Oktober 2020). 2. Konsum von Marihuana am 22. August 2019, um ca. 16:35 Uhr in Basel (gem. Ziff. I.2.3. der Anklageschrift vom 16. Oktober 2020). 7 Ziff. II.: Schuldspruch wegen: 1. Gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 22. und 24. Juni 2020 in Bern, im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00, davon CHF 60'000.00 versucht, zum Nachteil von Frau E.________ (gem. Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 16. Oktober 2020). 2. Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz, begangen am 29. März 2018, 19. April 2018 sowie 13. September 2018 2.1. durch Besitz zum Verkauf von total 87,2 Gramm Marihuana (gem. Ziff. I.2.1. der Anklage- schrift vom 16. Oktober 2020); 2.2. durch Verkauf einer unbestimmten, 150 Gramm nicht übersteigenden Menge Marihuana (gem. Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift vom 16. Oktober 2020). 3. Widerhandlung gegen Art. 19a Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel (gem. Ziff. I.2.2. der Anklageschrift vom 16. Oktober 2020). Ziff. V. und Ziff. VII.1.: Honorar der amtlichen Verteidigung sowie weitere Verfügungen. 2. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon seien 11 Monate zu vollziehen, unter Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 123 Tagen; Für eine Teilstrafe von 12 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben, bei einer Probezeit von 5 Jah- ren. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00 (gem. Ziff. II.2. des Urteils vom 20. November 2020). 3. Zu einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung sei auf 2 Tage festzusetzen (gem. Ziff. II.3. des Urteils vom 20. November 2020). 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 3. Im Weiteren sei zu verfügen:  Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gerichtlich zu bestim- men (Art. 135 StPO). B. C.________ 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 20. November 2020 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 8 Ziff. III.: Einstellung des Strafverfahrens wegen:  Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Besitz zum Konsum evtl. Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel und Bern (gem. Ziff. I.3.2. der Ankla- geschrift vom 16. Oktober 2020). Ziff. IV.3.: Schuldspruch wegen:  Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, befangen am 24. Juni 2020 in Bern (gem. Ziff. I.3.1. der Anklageschrift vom 16. Oktober 2020). Ziff. V. und Ziff. VII.2.: Honorar der amtlichen Verteidigung sowie weitere Verfügungen. 2. C.________ sei schuldig zu erklären:  des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 22. Juni 2020 sowie am 24. Juni 2020, zum Nach- teil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00, davon CHF 60'000.00 versucht (gem. Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 16. Oktober 2020). und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, diese sei vollziehen, unter Anrechnung der ausgestan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00 (gem. Ziff. IV.2. des Urteils vom 20. November 2020). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO). 4. Zu einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). 3. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) sei im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gerichtlich zu bestim- men (Art. 135 StPO). 5.2 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten 1 an- lässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 608 f.; Hervorhebun- gen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 20. No- vember 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich began- gen durch Besitz zum Konsum am 6. Juli 2018 in Basel und durch Konsum von Marihuana am 22. 9 August 2019, eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen am 22. und 24. Juni 2020 in Bern z.N. von E.________; 2.2. der Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen am 29. März, 19. April und 13. September 2018; 2.3. der Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, begangen am 24. Juni 2020; 3. A.________ zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde; 4. das Honorar der amtlichen Verteidigung bestimmt wurde; 5. A.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ verurteilt wurde, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 60'000.00 zu bezahlen, und die Zivilklage weitergehend abgewiesen wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 6. die weiteren Verfügungen getroffen wurden. II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Aufschub des Strafvollzugs bei einer Probe- zeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicher- heitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, unter Auf- schub des Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 3. zu einer Busse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 2 Tage festzusetzen sei. III. Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Freiheit zu belassen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 3. Das oberinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Hono- rarnote zu bestimmen. 4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5.3 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten 2 anläss- lich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 611): 1. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. IV. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Festlegung des erstinstanz- lichen amtlichen Honorars, die Gutheissung der Zivilklage (Ziff. VI.) sowie die diversen Einzüge gemäss Ziff. VII. 2 in Rechtskraft erwachsen seien. 10 2. Die (teilweise) Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und Herr C.________ sei schuldig zu sprechen: • der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 22. Juni 2020 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 zum Nachteil von E.________ (Ziff. I. 1 a der Anklageschrift); • der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 24. Juni 2020 in Bern im Delikts- betrag von CHF 60'000.00 zum Nachteil von E.________ (Ziff. I. 1 b der Anklageschrift). 3. Herr C.________ sei zu verurteilen:  zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;  zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00.  beides unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vom 24. Juni 2020 – 13. Juli 2021; ausmachend 385 Tage) 4. Es sei festzustellen, dass sowohl die Freiheitsstrafe von 10 Monaten wie auch die Geldstrafe von 10 Tagessätzen durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft abgegolten sind. 5. Es sei festzustellen, dass bzgl. Herrn C.________ eine Überhaft von 70 Tagen vorliegt. Diese Überhaft sei durch den Kanton Bern mit einer Genugtuung von mindestens CHF 7'000.00 (oder eventualiter höher) zu entschädigen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit auf Herrn C.________ entfallend, ihm auf- zuerlegen. 7. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerle- gen. 8. Herr C.________ sei für das Berufungsverfahren (inkl. Nebenverfahren) eine angemessene Par- teikostenentschädigung gemäss Kostennote seines Verteidigers zuzusprechen. 9. Das amtliche Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren (inkl. Nebenverfah- ren) sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung betreffend den Beschuldigten 1 auf die Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. auch die Anträge in Ziff. 5.1 hiervor). Nicht angefochten wurden die Ziff. I. (Einstellungen), Ziff. II. (Schuldsprüche), die ausgefällte Busse von CHF 200.00, Ziff. VI. (Zivilpunkt) sowie Ziff. VII.1. (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Dispositivs. Mithin sind diese Teile des erstin- stanzlichen Urteils (vgl. aber die nachfolgenden Ausnahmen) in Rechtskraft erwach- sen. Die Kammer hat damit einerseits über die Strafzumessung neu zu befinden. Im Allgemeinen nicht der Rechtskraft zugänglich ist andererseits die Verfügung betref- fend DNA (Ziff. VII.1.13. des erstinstanzlichen Dispositivs). Ferner ist praxisgemäss auch über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen neu zu befin- den. 11 Betreffend den Beschuldigten 2 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. IV.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs (Gehil- fenschaft zu Betrug und zu versuchtem Betrug; Täterschaft bzw. Teilnahmeform und Qualifikation) und die Bemessung der Strafe (vgl. auch die Anträge in Ziff. 5.1 hier- vor). Nicht angefochten wurden die Ziff. III. (Einstellung), Ziff. IV.3. (Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit), Ziff. VI. (Zi- vilpunkt) sowie Ziff. VII.2. (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Dispositivs. Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils (vgl. aber die nachfolgenden Ausnahmen) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat damit über die erstinstanz- lichen Schuldsprüche gemäss Ziff. IV. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie über die Strafzumessung neu zu befinden. Wiederum nicht der Rechtskraft zugäng- lich ist die Verfügung betreffend DNA (Ziff. VII.2.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Sodann ist über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen praxis- gemäss neu zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechts- kraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeines Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (TOPHINKE/HOFER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfül- lung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwen- digen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähig- keit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzuläng- lichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit 12 und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N 219 ff.). 8. Unbestrittener Sachverhalt Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde und von den Parteien vor oberer Instanz unbestritten blieb, kann der äussere Ablauf der Ereignisse vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 aufgrund der vorhandenen Beweismittel wie folgt als erstellt gelten (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 310 f.; Hervorhebungen im Original): «Am 18. Juni 2020 wurde E.________ erstmals von einem unbekannten Mann mittels einer unterdrück- ten bzw. "gespooften" (d.h. manipulierten, so dass die wirkliche Telefonnummer nicht erkennbar war) Telefonnummer angerufen. Ihr wurde vorgespiegelt, die Polizei habe bei Einbrechern ein Notizbuch mit Adressen und Bankverbindungen gefunden, und brauche nun ihre Hilfe, um den Tätern auf die Spur zu kommen. Der unbekannte Mann verband die Privatklägerin danach mit einer unbekannten Frau, die sich als Kriminalpolizistin mit Namen U.________ ausgab und ihr die Anweisung erteilte, bei der H.________ CHF 20'000.00 abzuheben. Dieser Anweisung leistete E.________ Folge, deponierte das Geld anschliessend in ihrem Brief- bzw. Milchkasten, wo es von Unbekannten abgeholt wurde. Am 19. Juni 2020, und nicht, wie ursprünglich von der Polizei ausgeführt, am Morgen des 20. Juni 2020, hob E.________ auf Anweisung von "Oberstaatsanwalt V.________" weitere CHF 26'000.00 ab und depo- nierte sie in ihrem Milchkasten, wo das Geld wiederum von Unbekannten abgeholt wurde. [...]. Am 22. Juni 2020, um ca. 13:15 Uhr, wurde E.________ erneut von einem Unbekannten, der sich als Oberstaatsanwalt V.________ ausgab, kontaktiert und aufgefordert, einen grösseren Betrag von ihrem I.________-Konto abzuheben. Aus den Auswertungen der Telefone von E.________ ergibt sich, dass sie in der Folge sowohl auf ihrer Festnetznummer als auch auf ihrem Handy wiederholt kontaktiert wurde. Sie glaubte dem Anrufer erneut und hob bei der I.________ weitere CHF 60'000.00 ab, welche sie schliesslich kurz nach 16:00 Uhr in ihrem Milchkasten, in einem Couvert verpackt, deponierte, wo sie von A.________ abgeholt wurden. Aus dessen Aussagen, die sich mit den Handyauswertungen decken, ergibt sich, dass er am gleichen Tag um ca. 12:35 von einer türkischen Nummer aus kontaktiert worden war, wobei er den Anruf zunächst nicht entgegennahm, sondern erst um kurz vor 13:00 Uhr zurückrief, worauf ihn ein unbekannter Mann aufforderte, nach Bern zu gehen und etwas abzuholen. Unbestritten ist, dass A.________ daraufhin C.________ anrief und ihn fragte, ob er ihn fahren könne, was C.________ bejahte. Dieser mietete umgehend bei der J.________ GmbH einen blauen K.________, worauf die beiden Beschuldigten gemeinsam nach Bern fuhren, wobei stets C.________ am Steuer sass. In Bern an der Adresse der Privatklägerin angekommen stieg A.________ aus, ent- nahm das Couvert aus dem Milchkasten von E.________ und ging zurück zum Auto. Er und C.________ fuhren daraufhin zunächst nach Zofingen, wo A.________ einem unbekannten Mann CHF 27’000.00 übergab, anschliessend nach Emmen, wo er einem weiteren Unbekannten CHF 27'000.00 übergab. Am 24. Juni 2020 wurde E.________ erneut von den Unbekannten kontaktiert, welche sie wiederum aufforderten, weitere CHF 60000.00 abzuheben und im Briefkasten zu deponieren. Die Privatklägerin hatte der Polizei gesagt, sie sei am Abend zuvor von einer weiteren unbekannten Person angerufen worden, die ihr gesagt habe, sie sei Opfer eines Betrugs geworden und solle auf keinen Fall weiter Geld geben. Ob sie noch am 23. Juni 2020 die Kantonspolizei Bern verständigte oder erst am 24. Juni 2020, als sie effektiv erneut angerufen wurde, ergibt sich aus den Akten nicht genau. Dies kann offen gelassen 13 werden, denn entscheidend ist, dass die Polizei in der Folge das Domizil von E.________ überwachte, was letztlich zur Verhaftung der Beschuldigten führte. Um 12:26 wurde A.________ nämlich wiederum auf seine WhatsApp-Telefonnummer angerufen und nach Bern geschickt. Dieser informierte umgehend C.________, so dass die beiden Beschuldigten mit dem gleichen K.________ wie beim ersten Mal wieder nach Bern fuhren. Beim Versuch, ein weiteres Couvert aus dem Milchkasten von E.________ zu holen, kam es zum Zugriff, A.________ konnte angehalten und festgenommen werden. Gleichzeitig wurde C.________, der auf dem Fahrersitz des K.________ in der Nähe wartete, angehalten» 9. Bestrittener Sachverhalt Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Täterschaft bzw. Teilnahmeform des Beschuldigten 2 und der Frage einer allfälligen Qualifizierung der Tat bleibt somit nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig näher zu beleuchten, welche Rolle dem Beschuldigten 2 bei den Ereignissen vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 zukam bzw. welche Rolle er dabei spielte, namentlich inwieweit und aus welchen Gründen er sich an den Ereignissen vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 beteiligte. 10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 2 nur eine Nebenrolle bzw. nicht eine Hauptrolle gespielt habe (S. 33 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 316 f.): Zu den Ereignissen des 22. Juni 2020 […] «Denn dass C.________ nicht eine Hauptrolle spielte, ergibt sich einerseits daraus, dass er nie Kontakt mit den Hintermännern hatte, andererseits daraus, dass er von der Beute nur in sehr geringem Aus- mass, nämlich höchstens CHF 200.00, profitierte. In Ziff. IV.B.2.1.1.b, S. 59 wird darauf einzugehen sein, ob seine Handlungen als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft zu würdigen sind, jedoch ist schon auf der Beweisebene darauf hinzuweisen, dass er auch gegenüber den "Geldbezügern" d.h. den beiden Männern, welche die je CHF 27'000.00 erhielten, und damit einem weiteren Teil der Betrüger-Bande, nicht in Erscheinung trat, sondern lediglich als Chauffeur agierte, was zusätzlich für eine untergeordnete Rolle spricht.» Zu den Ereignissen des 24. Juni 2020 «[…] Bei der Staatsanwaltschaft gab C.________ zu, dass er für seine Fahrdienste dieses Mal hätte entschädigt werden sollen. Angesichts dessen, dass er auch dieses Mal keinen direkten Kontakt zu den Hintermännern hatte, ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er wiederum nur einen we- sentlich tieferen Betrag als A.________ erhalten würde. Weshalb er sich mit einem deutlich geringeren Anteil an der Beute zufrieden gab, hat sich letztlich nicht klären lassen. Vermutlich liegt der Grund darin, dass A.________ das grössere Risiko einging, indem er mit seinem eigenen Handy mit den Hintermän- nern Kontakt hatte und das Couvert abholte bzw. hätte abholen sollen, und sich dieses Risiko daher höher bezahlen liess, bzw. C.________ aufgrund seiner Vorstrafen nicht nach aussen in Erscheinung treten wollte.» 14 11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.1 Staatsanwaltschaft Staatsanwalt F.________ brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im We- sentlichen vor, die Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen Gehilfenschaft gehe an der Realität vorbei. Seine Unschuldsbeteuerungen und das Bestreiten der Umstände seien nicht glaubhaft. Es gebe keine Zweifel, dass sich die beiden Beschuldigten an diesem bestens geplanten Verbrechen beteiligt hätten. Vorgehen, Nachtatverhalten und erneutes Erscheinen seien geradezu exemplarisch und aus gleichgelagerten Fällen bestens bekannt. Der Beschuldigte 2 sei von seinem Kollegen angerufen wor- den und habe kurz darauf einen Mietvertrag für ein Auto unterzeichnet. Während der Autofahrt hätten zahlreiche weitere Telefonate des Beschuldigten 1 mit dem Hinter- mann stattgefunden, welche der Beschuldigte 2 mitbekommen habe. Es könne sein, dass der Beschuldigte 1 den Lead gehabt habe. Der Beschuldigte 1 habe explizit seinen Kollegen dabei haben wollen und er habe auch von dessen krimineller Ver- gangenheit gewusst. Dass der Beschuldigte 2 lediglich CHF 200.00 bis CHF 400.00 erhalten habe, sei lebensfremd. Dieser sei mit Aussicht auf eine grössere Beteiligung für eine zweite Autofahrt nach Bern bereit gewesen. Beide seien flexibel gewesen und hätten Zeit in dieses System investieren wollen. Das Auftreten der Beschuldigten sei auch heute bezeichnend, sie würden keine Verantwortung übernehmen und das Strafregister des Beschuldigten 2 habe seit seiner Volljährigkeit jährlich einen neuen Eintrag zu verzeichnen. Beide Beschuldigte hätten als Abholer in massgebender Weise und in Arbeitsteilung wesentliche Beiträge geleistet. Weil sich die beiden Be- schuldigten seit Kindertagen kennen würden, sei es absolut unglaubhaft, dass die beiden nicht darüber gesprochen hätten. Der Beschuldigte 2 sei letztlich zu jedem Zeitpunkt eingeweiht und über die nächsten Schritte informiert gewesen (im Detail, vgl. pag. 18 590 ff.). 11.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten 2 im Wesentlichen vor, die äusseren Abläufe seien vorliegend erstellt. Der Beschuldigte 2 habe auf Anfrage des Beschuldigten 1 Chauffeur-Dienste wahrgenommen. Die beiden Beschuldigten seien lediglich Geldabholer gewesen, wobei es auch zwischen ihnen eine klare Rollenaufteilung gegeben habe. Der Beschuldigte 2 sei nie in Kontakt mit den Hintermännern gestan- den, er habe mit niemandem Informationen ausgetauscht und sei vom Beschuldigten 1 lediglich für eine Nebenrolle angefragt worden. Er selber habe von den Hintergrün- den keine Ahnung gehabt und auch der Beschuldigte 1 habe anlässlich der Tele- fonate im Auto nur kurze Anweisungen und keine Informationen zu den Hintergrün- den erhalten. Für seine untergeordnete Rolle spreche auch, dass er mit den beiden Geldbezügern nicht in Kontakt gestanden sei und lediglich eine äusserst geringe Ent- schädigung von CHF 100.00 oder CHF 200.00 erhalten habe. Abgesehen von den Verpflegungskosten und Zigaretten habe der Beschuldigte 2 nichts bekommen, was sich auch mit dem beim Beschuldigten 1 beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 5'600.00 decke. Letzterer habe nichts an den Beschuldigten 2 abgegeben, weil es eben sein Deal gewesen sei (im Detail, vgl. pag. 18 594 f.). 15 12. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Berichtsrapport vom 25. Juni 2020 (pag. S 08 001 001 f.), der Anzeigerapport vom 29. Juni 2020 (pag. S 04 001 001 ff.), der Berichtsrapport vom 6. Juli 2020 (pag. S 08 001 012) inkl. Nachtrag (pag. S 08 003 005 f.), der Anzeigerapport vom 8. Juli 2020 (pag. S 08 001 013 ff.), der Nachtrag vom 21. September 2020 (pag. 08 002 002 ff.), diverse Bankbelege der Zivilklägerin (pag. S 04 001 005 ff.), Extraktionsberichte (pag. 08 002 052 ff. vgl. auch pag. 18 598 ff.), zwei Mietverträge für Fahrzeuge (pag. 08 002 038 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. S. 05 001 001 ff., pag. S 05 001 010 ff., pag. S 05 001 020 ff., pag. S 05 001 043 ff., pag. 18 177 ff.), des Be- schuldigten 2 (pag. E 05 001 001 ff., pag. E 05 001 005 ff., pag. E 05 001 012 ff., pag. E 05 001 022 ff., pag. 05 001 030 ff., pag. 18 188 ff.), der Zivilklägerin (pag. S 05 002 001 ff.) und der Auskunftsperson L.________ (pag. E 05 002 001 f.) vor. Vorab wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 295 ff.). Auf die entsprechenden Beweismittel wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung durch die Kammer eingegangen. 13. Erwägungen der Kammer In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Personen sowie der weiteren Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 deutlich weniger intensiv in die Ereignisse vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 involviert war als der Beschul- digte 1. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen sei folgendes bemerkt: Der Kontakt mit den Hintermännern lief – soweit aus den Akten ersichtlich – einzig über den Beschuldigten 1. So zeigen die sich in den Akten befindlichen Extraktions- berichte dessen zahlreiche Kontakte mit den unbekannten Hintermännern auf (pag. S 05 001 031 ff.; pag. 17 598 ff.). Übereinstimmend fielen auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten aus. Der Beschuldigte 2 gab etwa zu Protokoll, dass er auf Anfrage des Beschuldigten 1 mit diesem nach Bern gefahren sei (pag. E 05 001 008, Z. 111 f.), er ansonsten nichts gewusst habe (pag. E 05 001 009, Z. 158 f.; pag. E 05 001 010, Z. 181; pag. E. 05 001 014, Z. 68 ff.; pag. E. 05 001 024, Z. 68 ff.) bzw. nie in Kontakt mit diesen Leuten gestanden und auch nicht «Teil dieses Sys- tems» gewesen sei (pag. E. 05 001 039, Z. 320 ff.). Auch der Beschuldigte 1 ver- neinte einen Kontakt zwischen dem Beschuldigten 2 und den unbekannten Hinter- männern (pag. S 05 001 006, Z. 196 f.; pag. S 05 001 014, Z. 171 ff.). Die Beiden gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 für das Abholen und das Abliefern des Geldes zuständig resp. verantwortlich war, während der Beschul- digte 2 jeweils im Auto wartete und über die Fahrdienste hinaus keine weiteren Hand- lungen vornahm oder Aufgaben wahrzunehmen hatte (vgl. beispielhaft etwa Be- schuldigter 1: « […] Der Anrufer sagte, ich solle am Telefon bleiben. Er schicke die Frau herunter und sie würde das Couvert in den Briefkasten legen. Ich sah, wie sie das Couvert in den Briefkasten legte. Dann habe ich das Couvert behändigt, stieg ins Auto und wir fuhren los» [pag. S 05 001 013, Z. 116 ff.], «Herr C.________ hat 16 mich nur gefahren» [pag. S 05 001 015, Z. 228], «Nein. Er hat nichts gewusst [pag. S 05 001 016, Z. 271], «Ich sagte ihm [dem Beschuldigten 2], ich hätte etwas zum Erledigen, ob er mich dorthin fahren könne [pag. S 05 001 046, Z. 92], «Ich war der, der halt Kontakt mit dem Typen hatte. Ich habe das halt gemacht [pag. 18 181 Z. 174]; Beschuldigter 2: «Er [der Beschuldigte 1] hat mir nichts Konkretes gesagt. Erst als wir uns getroffen haben, hat er mir gesagt, dass wir nach Bern fahren. Er müsse dort etwas abholen. Er hat mir nicht gesagt, um was es sich handelt» [pag. E 05 001 014 Z. 59 ff.], «Ich habe im Auto gewartet» [pag. E 05 001 016 Z. 171] «Ich hatte noch nie Kontakt mit einem dieser Leute und somit bin ich auch nicht Teil dieses Systems» [pag. E 05 001 039 Z. 325 ff.]). Der Beschuldigte 1 fragte den Beschuldigten 2 gemäss übereinstimmenden und in- soweit auch nachvollziehbaren Aussagen offenbar primär deshalb an, weil dieser im Unterschied zu ihm über einen Führerschein verfügte (vgl. beispielhaft etwa Beschul- digter 1: «weil ich kein Auto fahren kann, habe ich diesen gefragt, ob er mich nach Bern bringen würde» [pag. S 05 001 004 Z. 94 f.], «Ich sagte, ich hätte keinen Fahrausweis und kein Auto. Ich hatte auch keine Lust, Zug zu fahren. Dann rief ich Herrn C.________ an und fragte ihn, ob er mich fahren könne» [pag. S 05 001 013 Z. 112], «Weil er ein guter Kollege von mir ist und die Autoprüfung hat. Er hatte in diesem Moment gerade Zeit» [pag. S 05 001 014 Z. 158 f.], «Ja habe halt keine Autoprüfung und darum habe ich ihn wieder gefragt, ob er mich nach Bern fahren könne» [pag. S 05 001 049, Z. 218 ff.]; Beschuldigter 2: «Ich habe den Führerschein und A.________ hat das bezahlt, damit ich ihn fahre» [pag. E 05 001 009, Z. 133], «Herr A.________ hat mich angerufen und gefragt ob ich ihn nach Bern fahren kann» [pag. E 05 001 014, Z. 47], «Weil, er kein Führerausweis hat. Er wollte nicht mit dem Zug fahren» [pag. E 05 001 015, Z.105]). Der Beschuldigte 1 brauchte den Beschul- digten 2 somit bloss insoweit, als er ansonsten nicht mit einem Auto nach Bern hätte gelangen und das Geld dort abholen und abliefern können. Für alle weiteren Hand- lungen, so etwa betreffend die Koordination mit den unbekannten Hintermännern, die eigentliche Abholung des besagten Couverts aus dem Milchkasten und die Übergaben an zwei unbekannte Drittpersonen in Zofingen und Emmen (vgl. etwa pag. S 05 001 045 Z. 58 ff.) war die Anwesenheit des Beschuldigten 2 grundsätzlich nicht erforderlich. Die Rollenverteilung war daher von Beginn weg klar, was die bei- den Beschuldigten auch bereits im Rahmen ihrer ersten Einvernahmen zu Protokoll gaben. Eine Absprache war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, wurden die beiden am 24. Juni 2020 doch noch vor Ort angehalten und nur kurz darauf bei der Polizei erstmals getrennt voneinander einvernommen. Dass es sich dabei – wie die beiden Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gaben – nicht um von langer Hand ge- plante, sondern relativ spontane Ausflüge nach Bern handelte, lässt sich auch den sich in den Akten befindlichen Mietverträgen entnehmen (pag. 08 002 038 f.). Aus der kurzfristigen Verfügbarkeit der Mietfahrzeuge lässt sich zumindest nicht ableiten, dass zwischen den beiden diesbezüglich bereits eine Basis bestanden hätte. Der Beschuldigte 2 diente nach dem Gesagten primär der Auftragserfüllung des Be- schuldigten 1 und damit nur indirekt den Hintermännern, indem er als Chauffeur bzw. Hilfsperson des Beschuldigten 1 agierte. Hierfür sprechen letztlich auch die in Aus- sicht gestellten bzw. tatsächlich erhaltenen Entschädigungen der beiden Beschul- 17 digten. Der Beschuldigte 1 gab in Übereinstimmung mit dem bei der Hausdurchsu- chung sichergestellten Betrag von CHF 5'400.00 an, dass er 10% bzw. CHF 6'000.00 von den CHF 60'000.00 habe für sich behalten dürfen und CHF 54'000.00 abgeliefert habe (pag. S 05 001 015, Z. 221; pag. S 05 001 018, Z. 346 ff.; pag. S 05 001 045, Z. 58 ff.). Die Sicherstellung eines Betrags von CHF 5'400.00 beim Beschuldigten 1 spricht dafür, dass der Beschuldigte 2 – wie von beiden übereinstimmend ausgesagt wurde – keinen eigentlichen «Anteil» an der Beute, sondern, wie ebenfalls von bei- den ausgesagt, lediglich die Auslagen für die Automiete vom Beschuldigten 1 ersetzt erhielt sowie allenfalls etwas Geld für Essen und Zigaretten. So gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass er etwa CHF 200.00 bis CHF 300.00 hätte erhalten sollen (pag. E 05 001 008 Z. 94, pag. 05 001 010 Z. 161) respektive ihm nur die Spesen bzw. die Kosten für die Fahrt ersetzt (pag. E 05 001 018, Z. 245; pag. E 05 001 018, Z. 258; pag. E 05 001 032, Z. 61 ff.) und ihm Essen und Zigaretten bezahlt worden seien (pag. E 05 001 032, Z. 61 ff.). Auch der Beschuldigte 1 bestätigte, dass er dem Be- schuldigten 2 keinen eigentlichen Anteil an der Beute, sondern ca. CHF 200.00 bis CHF 300.00 gegeben habe. Er sprach von einem Gefallen eines Kindheitskollegen bzw. Jugendfreunds (pag. S 05 001 016, Z. 264 ff.; pag. S 05 001 048, Z. 198 f.; pag. S 05 001 027, Z. 291 ff.). Der Beschuldigte 2 hatte den Führerschein noch nicht lange und fährt gemäss eigenen Aussagen gerne Auto (pag. 18 192, pag.18 198), so dass es durchaus plausibel ist bzw. zumindest nicht als widerlegt gelten kann, dass dem Beschuldigten 2 beim ersten Ereignis vom 22. Juni 2020 als «Entschädigung» die Möglichkeit zum kostenlosen Autofahren ausreichte. Kommt hinzu, dass er gemäss übereinstimmenden und gleichbleibenden Aussagen beider Beschuldigten seinem Kindheitskollegen damit einen Gefallen machen wollte (vgl. etwa: «Das war für mich ok, als Gefalle für ihn» [pag. B2 05 001 014 Z. 47 f.]; «Weil wir sehr gute Kollegen sind. Wir verbringen gerne Zeit miteinander» [pag. B2 05 001 015 Z. 111]; «Er fragt mich, ob ich ihn irgendwo hinfahren könne. Ich hatte Zeit und wir haben uns getrof- fen» [pag. B2 05 001 031 Z. 42 f.]; «Er ist ein Kindheitskollege von mir. Ich kenne ihn schon seit ca. 10-15 Jahren» [pag. B1 05 001 004 Z. 115]). Es bestehen damit, ge- stützt auf die Aussagen der beiden Beschuldigten und insbesondere mit Blick auf den sichergestellten Betrag von CHF 5'400.00 keine Anhaltspunkte, wonach es eine anderweitige bzw. gar hälftige Teilung der Beute gegeben hätte. Auch wenn der ef- fektive Betrag in Franken nicht genau bezeichnet werden kann, so ergibt sich nach Ansicht der Kammer aufgrund der Akten, dass es sich hierbei um einen klar unter- geordneten Betrag gehandelt hat. Betreffend das Ereignis vom 24. Juni 2020 sagte der Beschuldigte 2 demgegenüber aus, dass er für seine Fahrdienste dieses Mal hätte entschädigt werden sollen, was er auch als Motivation angab, ein weiteres Mal nach Bern mitzugehen, obwohl die Fahrt das erste Mal mehrere Stunden dauerte («Er sagt mir, dass ich diesmal auch etwas erhalten werde. Er hat mir nichts Konkretes über den Betrag gesagt» [pag. E 05 001 018 Z. 251 f.]; «Wir waren beschäftigt und er hatte eigentlich keine Lust und ich sowieso nicht nach dem letzten Mal. Er fragt mich, ob wir gehen können? Ich sagte nein: Erstens, weil wir am Arbeiten waren und zweitens, weil ich keine Lust hatte wieder wie letztes Mal 6-7h mit dem Auto herumzufahren. Das Gespräch war beendet. Er wurde anschliessend nochmals angerufen. Er hat mich dann nochmals gefragt, ob wir gehen würden und wir sind schlussendlich gegangen. Ich hätte dieses 18 Mal auch etwas bekommen» [pag. E 05 001 035 Z. 191 ff.], «Wie hat Herr A.________ Sie überzeugt erneut mit ihm nach Bern zu fahren? Indem er mir gesagt hat, er würde mir etwas bezahlen» [pag E 05 001 035 Z. 204 f.] Wie hoch diese Entschädigung ausgefallen wäre und ob er diese dann auch tatsächlich, wie von ihm erhofft, erhalten hätte, lässt sich jedoch nicht erstellen und muss deshalb offenblei- ben. Auch wenn sich aus Sicht der Kammer nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob dem Beschuldigten 2 im Zeitpunkt der Anfrage durch den Beschuldigten 1 am 22. Juni 2020 bereits bewusst war, dass es sich bei der Fahrt nach Bern respektive dem damit einhergehenden Auftrag um etwas Illegales handelt, so muss ihm dies doch während der Fahrt bzw. spätestens vor Ort in Bern bewusst geworden sei. Im Rah- men der ersten Autofahrt nach Bern wurde der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen mehrfach von einer unbekannten Person angerufen und mit Informationen zum Auf- trag «versorgt» (pag. S 05 001 013 Z. 99 und Z, 115 ff., pag. S 05 001 015 Z. 220 ff., pag. 05 001 023 Z. 108 und Z. 114 ff., pag. 05 001 025 Z. 204 ff., pag. 05 001 044, Z. 47 ff., pag. 05 001 046, Z. 103 ff.). Der Beschuldigte 2 befand sich als Fahrer unmittelbar neben dem telefonierenden Beschuldigten 1. Es ist daher in Überein- stimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen und als Schutzbehauptung zu taxieren, dass der Beschuldigte 2 seinen Jugendfreund nicht auf die entsprechenden Anrufe respektive deren Hintergrund angesprochen hat bzw. sich die beiden nicht über die vom Beschuldigten 1 erhaltenen Informationen – mögen sie zu diesem Zeit- punkt möglicherweise noch spärlich gewesen sein – ausgetauscht haben. Vor Ort verliess der Beschuldigte 1 das Fahrzeug und holte – erneut am Telefon mit der unbekannten Drittperson – das vorab von der Zivilklägerin deponierte Couvert ab. Auch wenn der Beschuldigte 2 zuvor noch nie etwas von Enkeltrick-Betrügern oder der Betrugsmasche «falscher Polizist» gehört haben sollte, so musste ihm spätes- tens zu dem Zeitpunkt, als eine (ihnen beiden unbekannte) ältere Dame das Couvert deponierte, bewusst geworden sein, sich an etwas Illegalem zu beteiligen, wenn auch nur in seiner Nebenrolle als Chauffeur. Dafür spricht – wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – letztlich auch sein eigenes Aussageverhalten. So sprach er erst im Rahmen seiner dritten Einvernahme von beiden Fahrten nach Bern (pag. E 05 001 004, Z. 42 ff.) und gab erst später zu, dass der Beschuldigte 1 im Auto Geld gezählt habe (pag. E 05 001 025, Z. 97). Der Beschuldigte 2 gab schliesslich selber an, er habe sich auch schon beim ersten Mal gedacht, dass es um Geld gehe (pag. E 05 001 018, Z. 268). Gänzlich unglaubhaft sind sodann seine Aussagen, wonach es ihn nicht interessiert habe, wie viel Geld im Couvert gewesen sei (pag. E 05 001 025, Z. 112), und er es nicht merkwürdig gefunden habe, dass eine ältere Frau Geld in einem Couvert im Milchkasten deponiert und sein Kollege dies in Bern abholen muss (pag. E 05 001 025, Z. 114 ff.). Betreffend die Fahrt vom 24. Juni 2020 ist schliesslich entscheidend, dass der Beschuldigte 2 im Wissen um die Vorgehens- weise bzw. die Geschehnisse vom 22. Juni 2020 erneut bereit war, mit dem Beschul- digten 1 nach Bern zu fahren und einen gleichen «Auftrag» zu erledigen. Er gab an, dass er sich gedacht habe, dass es sich wieder um das Gleiche handle (pag. E 05 001 018, Z. 268 ff.), wobei er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, dass er für seine erneuten Fahrdienste nunmehr hätte entschädigt werden sollen (vgl. etwa 19 pag. E 05 001 035, Z. 196 f.). Auch die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zwei- fel daran, dass dem Beschuldigten 2 während der ersten Fahrt am 22. Juni 2020 nach Bern bzw. spätestens nach der Ankunft vor Ort bewusst wurde, sich an etwas Illegalem zu beteiligen. Die Fahrt vom 24. Juni 2020 trat er anschliessend mit dem konkreten Wissen um die bevorstehenden Abläufe an und er war bereit, die gleichen Handlungen (Fahrdienste) zu leisten wie schon am 22. Juni 2020, wobei er nunmehr eine Entschädigung erwartete. 14. Fazit Im Ergebnis ist in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ziff. 8. hiervor) festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 im Rahmen der Geschehnisse vom 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 keine Hauptrolle spielte, da er nie Kontakt mit den Hinter- männern hatte, sondern den Beschuldigten 1 lediglich nach Bern, Zofingen und Em- men fuhr und hierbei jeweils im Auto wartete bzw. damit «einzig» als Chauffeur agierte. Demgegenüber stand der Beschuldigte 1 etwa mit den Hintermännern in Kontakt, holte das Couvert aus dem Milchkasten, gab einen Teil des sich darin be- findlichen Geldes weiter und durfte eine nicht unerhebliche Summe davon für sich behalten. Der Beschuldigte profitierte seinerseits nur in sehr geringem Ausmass, nämlich höchstens im Betrag von CHF 200.00 bis CHF 300.00. Dass er sich am 22. Juni 2020 an illegalen Machenschaften beteiligte, muss ihm im Rahmen der Auto- fahrt aufgrund der zahlreichen Telefonate des Beschuldigten 1 mit einem unbekann- ten Hintermann bzw. spätestens in Bern, als die ältere Dame das Couvert im Milch- kasten deponierte, bewusst geworden sein. Im Wissen darum, dass er am 22. Juni 2020 mitgeholfen hatte, eine ältere Dame um ihr Geld zu bringen, war er am 24. Juni 2020 erneut bereit, mit dem Beschuldigten 1 nach Bern zu fahren und einen gleichen «Auftrag» zu erledigen bzw. wiederum als Chauffeur tätig zu sein. Als er vom Be- schuldigten 1 am 24. Juni 2020 erneut angefragt wurde, wusste er somit bereits, um was es ging. III. Rechtliche Würdigung 15. Vorbemerkungen In rechtlicher Hinsicht ist oberinstanzlich unbestritten, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 am 22. Juni 2020 und 24. Juni 2020 an einem Betrug zum Nachteil der Zivil- klägerin beteiligt haben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 wurde vorinstanzlich rechts- kräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt (Deliktsbetrag CHF 120'000.00, davon versucht CHF 60'000.00). Der Beschuldigte 2 wurde seinerseits vorinstanzlich wegen Gehilfenschaft zu vollendetem Betrug (Deliktsbetrag CHF 60'000.00) und we- gen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Deliktsbetrag CHF 60'000.00) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erachtet abweichend zur Vorinstanz auch beim Beschuldig- ten 2 die Voraussetzungen der Mittäterschaft und der Gewerbsmässigkeit erfüllt. Nachfolgend gilt es somit, beim Beschuldigten 2 die rechtliche Würdigung hinsicht- lich Täterschaft bzw. Teilnahmeform und der Qualifizierung zu beurteilen. 20 16. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 146 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0; Betrug), Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch), zu Täter- schaft und Teilnahme sowie zur Gewerbsmässigkeit kann vorab auf die ausführli- chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.18 328 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wie- derholend ist Folgendes festzuhalten: 16.1 Betrug Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugstatbe- stands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrecht- lich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtrieben- heit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Anga- ben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen fal- schen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Über- prüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1 und 6B_1160/2014 vom 19. Au- gust 2015 E. 7.8.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteil des BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2). 16.2 Versuch Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht wären. Er liegt also vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Er- folg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung 21 dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (Urteil des BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.3; BGE 140 IV 150 E. 3.4, BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). 16.3 Täterschaft und Teilnahme Ad Mittäterschaft Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesge- richtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (FORSTER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 N 7 zu Vor Art. 24 StGB). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung oder gar «Herr- schaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherr- schaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der ande- ren Mittäter angerechnet. Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. Der Mittäter muss «in massgebender Weise» mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (FORSTER, a.a,O., N. 8 f. zu Vor Art 24 StGB). Das blosse «Schmiereste- hen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellt in der Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbei- trag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (FORSTER, a.a.O., N. 11 zu Vor Art. 24 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mit- täter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitge- wirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (FORSTER, a.a.O., N. 12 zu vor Art. 24 StGB). Ad Gehilfenschaft Art. 25 StGB definiert die Gehilfenschaft als «vorsätzliche Hilfeleistung» zu einem Vergehen oder Verbrechen. Der Gehilfe will somit die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht der- art «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt». Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als «Hauptbeteiligter». Im Ge- gensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in 22 Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (FORSTER, a.a.O., N. 3 zu Art 25 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleis- tung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbe- standserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des BGer 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn er die wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt. Das vorsätzliche Handeln des Gehilfen setzt auch voraus, dass er den Vorsatz des Haupttäters erkennt. Dieser muss mithin den Tatentschluss bereits gefasst haben. Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1). 16.4 Gewerbsmässigkeit Nach der bundesgerichtlichen Formel handelt ein Täter gewerbsmässig, «wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den an- gestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt» (zuletzt etwa Urteil des BGer 6B_793/2019 12. September 2019 E.1.2.). Erforderlich ist demnach ein mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 87 ff. zu Art. 139 StGB). Eine Absicht, ein Erwerbseinkommen zu ge- nerieren, kann nur dann angenommen werden, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu er- zielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die haupt- sächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb» (vgl. etwa BGE 123 IV 113 E. 2c; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 139 StGB). 17. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog hinsichtlich Täterschaft bzw. Teilnahmeform und der Qualifi- zierung beider Beschuldigter was folgt (S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 337 ff.; Hervorhebungen im Original): Beschuldigter 1 Zum Ereignis vom 20. Juni 2020 «Dass A.________ Teil des gesamten Tatplans war und auch wusste und wollte, dass jemand in grös- serem Umfang am Vermögen geschädigt werden sollte, geht aus der Beweiswürdigung deutlich hervor. Mag er am Anfang, als er in Basel losfuhr, noch nicht dieses sichere Wissen und den sicheren Willen gehabt haben, so erkannte er spätestens, als er ausstieg und das Couvert behändigte, worum es ging 23 und wollte dabei mitmachen. Wie sich aus dem in Ziff. IV.A.2, S. 46 zur Mittäterschaft ausgeführten ergibt, ist es dabei nicht nötig, dass er bei der konkreten Entschlussfassung der Hintermänner beteiligt war, es ist ausreichend, dass er sich dem Tatplan später anschloss. Ebenso wird offensichtlich, dass er an sehr massgebender Stelle im gesamten Betrugskonstrukt tätig war, war er es doch, welcher den Deliktserlös entgegennahm und verteilte. Er brachte ihn also in den Einflussbereich der Hintermänner und sicherte damit die Beute. Das Gericht erachtet A.________ demzufolge als Mittäter und nicht etwa nur als Gehilfe der Hinter- männer. Er wirkte in sehr massgebender Weise an der Tat mit und profitierte direkt im Umfang von CHF 6'000.00 von der Tat, die mit seinem Tatbeitrag stand und fiel. Von der Tätergruppe im Hintergrund wurde ihm grosses Vertrauen entgegengebracht, denn diese riskierten ja, dass er sich mit dem gesam- ten Deliktserlös einfach "absetzt"». Zum Ereignis vom 24. Juni 2020 « […] Die einzige Differenz zu den dortigen Ausführungen [zum Ereignis vom 20. Juni 2020] besteht darin, dass das Gericht beim Ereignis vom 24. Juni 2020 beweiswürdigend zum Ergebnis kam, dass A.________ bereits zu Beginn seiner Fahrt bewusst war, worauf er sich einliess. Er handelte somit bereits zu Beginn seiner Fahrt nach Bern mit direktem Vorsatz. Dass das Gericht ihn auch in diesem Punkt als Mittäter und nicht nur als Gehilfen der Hintermänner betrachtet, bedarf keiner weiteren Aus- führungen». Zur Gewerbsmässigkeit «Angeklagt ist eine gewerbsmässige Tatbegehung. Das Bundesgericht führte wie in Ziff. IV.A.3.4, S. 50 dargestellt aus, dass Gewerbsmässigkeit unabhängig von der Anzahl verübter Delikte vorliegen kann, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass sich der Täter darauf eingerichtet hatte, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, welche einen namhaften Beitrag an die Kos- ten zur Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten. Es braucht die Bereitschaft zu einer unbegrenz- ten Anzahl von Taten. Genau solche Umstände liegen bei A.________ vor: Der Beschuldigte verfügte zum Tatzeitpunkt über kein legales regelmässiges Erwerbseinkommen. Er war bereit, innerhalb von nur zwei Tagen zwei Mal alles "stehen und liegen zu lassen" und nach Bern zu fahren, um ein Delikt zu begehen. Mit der ersten Fahrt erzielte er mit sehr wenig Aufwand ein beachtliches Einkommen von CHF 6'000.00. Er handelte dabei im Bewusstsein, dass in Basel ein Verfahren wegen Marihuana-Handels gegen ihn lief. Die er- forderliche soziale Gefährlichkeit, die mit der erhöhten Strafdrohung beim gewerbsmässigen Betrug berücksichtigt werden soll, ist daher gegeben. Die Lebensumstände des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass dieser mindestens zum Tatzeitpunkt nicht geneigt war, seinen Lebens- unterhalt mit einer legalen Erwerbstätigkeit zu finanzieren, sondern es auf einfach verdientes, aber da- mit auch deliktisch "verdientes" Geld abgesehen hatte. Dies der Warnung des hängigen Strafverfahrens mit vorläufiger Festnahme zu Trotz». Beschuldigter 2 Zum Ereignis vom 20. Juni 2020 «Dafür, dass C.________ bloss eine untergeordnete Rolle hatte, sprechen sämtliche vorhanden Fakten zur Tat: Er hatte keinen Kontakt zu den Hintermännern und er kam auch nie in die Nähe des Opfers. Er war der Chauffeur und damit der klassische Gehilfe. Weiter profitierte er lediglich in sehr geringem Umfang vom Deliktserlös, indem er nur gerade die Spesen ersetzt erhielt. Das einzige, was für eine wesentlichere Tatbeteiligung sprechen könnte, ist dessen kriminelle Vergangenheit. Er wurde im De- zember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon acht Monate unbedingt, wegen gewerbs- 24 und bandenmässigem Diebstahl verurteilt, also alles andere als einer Bagatelle. Auch 2017 und 2019 machte er sich - wenn auch in geringerem Umfang - erneut strafbar. Doch auch daraus ergibt sich nichts, das den Schluss zulassen würde, dass er sich vorliegend nicht mit der Rolle als Gehilfe begnügt haben könnte. Dass C.________ sich jedoch als Gehilfe beteiligen wollte, kann angesichts des Beweisergebnisses nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden: Er wusste bereits bei Fahrtantritt, dass er sich auf etwas Illegales einlassen würde und dass er mit seiner Fahrleistung die Tat fördern würde. Dennoch fuhr er A.________ nach Bern und von dort aus weiter nach Zofingen und Emmen. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass sich C.________ als Gehilfe am Betrug zum Nachteil von E.________ beteiligt hatte». Zum Ereignis vom 24. Juni 2020 «Wie soeben ausgeführt bestand die Tathandlung von C.________ wiederum darin, A.________ nach Bern zu fahren. Noch deutlicher als bei der ersten Reise nach Bern muss ihm bewusst gewesen sein, worauf er sich einliess. Die Beweiswürdigung ergab zudem, dass er von einer höheren Entlöhnung als am 22. Juni 2020 ausging. Doch auch dieses Mal hatte er weder Kontakt zu den Hintermännern, noch begab er sich in die Nähe der Geschädigten (bzw. deren Milchkasten), war also wiederum als klassi- scher Chauffeur tätig. Noch deutlicher als am 22. Juni 2020 ist, dass er sich jedoch als Gehilfe beteiligen wollte. C.________ wusste bereits bei Fahrtantritt, worauf er sich einliess und dass er mit seiner Fahr- leistung die Tat fördern würde. Dennoch fuhr er A.________ nach Bern». Zur Gewerbsmässigkeit «Auch C.________ wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs angeklagt. Angesichts dessen, dass er nur als Gehilfe tätig war und nur rund CHF 200.00 verdient hatte, ist bei ihm jedoch auf einfachen Betrug zu erkennen. Er arbeitete zum Tatzeitpunkt als Foodkurier bei M.________ und das Einkommen, das er durch die deliktische Tätigkeit erzielte, war demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. C.________ hatte sich mit anderen Worten nicht darauf eingestellt, ein regelmässiges Wesentliches Einkommen durch Betrügereien zu erzielen». 18. Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 2 Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen Gehilfenschaft an der Realität vorbeigehe. Vorgehen, Nachtatverhalten und erneutes Erscheinen seien geradezu exemplarisch und aus gleichgelagerten Fällen bestens bekannt. Allfällige Mehrleistungen innerhalb der Täterschaft seien bei der Strafzumessung zu beachten. Der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte 2 habe die kriminellen Intentionen der Bande mitzutragen. Es könne sein, dass der Beschuldigte 1 den Lead gehabt habe. Dass der Beschuldigte 2 aber nur Gehilfe gewesen sei, könne mit Blick auf seine Vorstrafen und das laufende Verfahren nicht geglaubt wer- den. Der Beschuldigte 2 sei mit Aussicht auf eine grössere Beteiligung für eine zweite Autofahrt nach Bern bereit gewesen. Nach der ersten Tat hätten beide Beschuldigten darauf vertrauen können, ihren Lebensunterhalt damit verdienen zu können. Beide seien flexibel gewesen, hätten Zeit in dieses System investieren wollen und hätten als Abholer in massgebender Weise und in Arbeitsteilung wesentliche Beiträge ge- leistet. Der Beschuldigte 2 sei zu jedem Zeitpunkt eingeweiht und über die nächsten Schritte informiert gewesen. Er habe die Tat als Mittäter unterstützt und sei eben gerade nicht der klassische Chauffeur gewesen. Damit sei auch er als Mittäter zu 25 gewerbsmässigem Betrug und Versuch dazu zu verurteilen (im Detail, pag. 18 590 ff.). Der Beschuldigte 2 liess im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, es werde bestritten, dass die nötigen Voraussetzungen für eine Mittäter- schaft gegeben seien. Die Beschuldigten seien lediglich Geldabholer gewesen, wo- bei es auch zwischen ihnen eine klare Rollenaufteilung gegeben habe. Der Beschul- digte 2 sei nie in Kontakt mit den Hintermännern gestanden, er habe mit niemandem Informationen ausgetauscht und sei vom Beschuldigten 1 lediglich für eine Neben- rolle angefragt worden. Für seine untergeordnete Rolle spreche auch, dass er mit den beiden Geldbezügern nicht in Kontakt gestanden sei und lediglich eine äusserst geringe Entschädigung erhalten habe. Die Vorinstanz habe eine allfällige Mittäter- schaft sorgfältig geprüft und ausgeschlossen. Eine Mittäterschaft könne ihm mangels Tatherrschaft nicht angelastet werden. Es fehle am Tatentschluss und am Tatherr- schaftswillen. Weiter fehle es auch klar an einer Gewerbsmässigkeit, wobei auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 50 und 60 des Motivs verwiesen werden könne (im Detail, pag. 18 594 f.). 19. Subsumtion der Kammer 19.1 Beschuldigter 1 Hinsichtlich des Beschuldigten 1 kann zufolge der unangefochten gebliebenen Schuldsprüche des (gewerbsmässigen) Betrugs bzw. Versuchs dazu auf die Würdi- gung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 337 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte 1 hierzu denn auch nichts ausführen (pag. 18 592 f.). 19.2 Beschuldigter 2 Ad objektiver Tatbestand nach Art. 146 StGB bzw. Versuch nach Art. 22 StGB Bereits im Vorfeld des 22. Juni 2020 wurde die Zivilklägerin von der sich als Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ausgebenden unbekannten Täterschaft kontaktiert. Hierbei wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Ersparnisse bei der Bank nicht mehr sicher seien und die Aufklärung einer Straftat ihre Mitwirkung erfordere. In Wahrheit wurde die Zivil- klägerin weder von der Polizei bzw. einem Staatsanwalt angerufen, noch bestand für ihr Geld auf der Bank irgendeine Gefahr bzw. half sie mit, irgendwelche Straftaten aufzuklären. Es ist somit auch für die Kammer offensichtlich, dass die Zivilklägerin in Bezug auf die ihr erzählte Geschichte getäuscht wurde. Am 22. Juni 2020 wurde die Zivilklägerin von der unbekannten Täterschaft erneut kontaktiert, dies um die Täu- schung aufrecht zu erhalten und sie zu einer erneuten Geldabhebung und -übergabe zu animieren. Indem sie der Täuschung Glauben schenkte, unterlag sie einem Irr- tum. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde in Bezug auf die zu beurteilende Vor- gehensweise aufwändig ein ganzes «Theaterstück» aufgeführt bzw. ein sogenann- tes «Lügengebäude» errichtet. Unter Verwendung technisch manipulierter Telefon- nummern (sog. «Spoofing») gaben sich die unbekannten Personen als Polizisten bzw. als Staatsanwalt aus. Der Zivilklägerin kann im vorliegenden Fall nicht vorge- worfen werden, ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen zu haben, sind 26 doch solche Telefonbetrüge eine sehr beliebte Betrugsmasche und zielen sie oftmals auf ältere, alleinstehende Personen ohne grosse Sozialkontakte ab. Mit Blick auf die Anrufe der angeblichen Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, dem aufgebauten zeitlichen Druck und der Anweisung, keinen Kontakt mit Drittpersonen aufzunehmen bzw. nicht über die angeblichen Vorkommnisse zu sprechen, kann der älteren Zivilklägerin kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die ihr vorgespielte Geschichte in diesem Moment nicht hinterfragte bzw. der angeblichen Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht wider- sprach. Auch die Kammer erachtet die Täuschung nach dem Gesagten als arglistig. Gestützt auf die vorliegenden Bankbelege ergibt sich ohne Weiteres, dass die Zivil- klägerin CHF 60'000.00 von ihrem Bankkonto abhob, in ein Couvert verpackte und auf Geheiss des unbekannten Anrufers am 22. Juni 2020 in ihren Milchkasten depo- nierte, wo der Beschuldigte 1 das Couvert im Anschluss behändigte. Die gestützt auf den Irrtum erfolgte Vermögensdisposition und der sich daraus ergebende Vermö- gensschaden sind damit ebenfalls zu bejahen. Nur zwei Tage später wiederholte sich das Ganze. Die Zivilklägerin wurde erneut telefonisch kontaktiert. Aufgrund des Anrufs einer unbekannten Person wurde sie indes auf den Betrug aufmerksam gemacht, weshalb sie keine Vermögensdisposi- tion mehr traf, sondern die Polizei kontaktierte. Der Beschuldigte 1 liess sich – in Unkenntnis dieser Warnung – vom Beschuldigten 2 erneut nach Bern fahren und behändigte dort das Couvert, von dem er annahm, es enthalte den Deliktserlös. In Bezug auf den 24. Juni 2020 wurde der Betrug demnach versucht begangen. Ad Teilnahmeform des Beschuldigten 2, subjektiver Tatbestand und Gewerbsmäs- sigkeit Der Beschuldigte 2 war gemäss Beweisergebnis weder an der Planung noch am Aufbau bzw. an der Aufrechterhaltung des Betrugskonstrukts beteiligt. Er hatte damit einhergehend auch keine Tatherrschaft, gingen seine Handlungen doch nicht über das Lenken des Fahrzeugs hinaus. Sein Auftrag bestand mithin einzig darin, den Beschuldigten 1 nach Bern und an die jeweiligen Übergabe- und Treffpunkte zu fah- ren. Wie die Beweiswürdigung ergab, stand der Beschuldigte 2 anders als der Be- schuldigte 1 nie in direktem Kontakt mit den Hintermännern und erhielt die Anwei- sungen, wo er hinfahren muss, lediglich über den Beschuldigten 1. Der Betrug dürfte denn auch ohne den Beschuldigten 2 stattgefunden haben, fanden doch zuvor be- reits zwei Übergaben ohne die beiden Beschuldigten statt. D.h. die Hintermänner hätten sich vermutungsweise anderer «Abholer» bedient oder der Beschuldigte 1 hätte sich, hätte er den Auftrag ausführen wollen, gegebenenfalls einen anderen Fahrer organisieren können. Das Abholen und die Übergabe der Geldbeträge dürfte dadurch zwar etwas anders aber voraussichtlich dennoch erfolgt sein, da die Zivil- klägerin ungeachtet der Person des Abholers bereit war, das Geld im Briefkasten bereitzulegen. Es brauchte lediglich noch jemanden, der das Geld abholt und ablie- fert. Der Beschuldigte 2 erhielt gemäss Beweisergebnis beim ersten Betrug vom 22. Juni 2020 lediglich seine Auslagen ersetzt sowie allenfalls etwas Geld für Essen und Zi- garetten, jedoch keinen festen Anteil an der Beute. Dies im Unterschied zum Be- schuldigten 1, der den Auftrag von den Hintermännern erhielt, mit diesen telefonisch 27 in Kontakt stand, für das Abholen und Übergeben des Geldes verantwortlich war und hierfür aus der Beute mit CHF 6'000.00 (10% der Beute) entschädigt wurde. Der Beschuldigte 2 hatte zum Beschuldigten 1 somit eine klar untergeordnete, lediglich dienende Funktion (Fahrer). Alleine aus dem Umstand, dass die Beschuldigten lang- jährige Freunde sind und der Beschuldigte 2 einschlägig vorbestraft ist, kann nicht auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten 2 geschlossen werden. Das Tatverhalten des Beschuldigten 2 ist somit in objektiver Hinsicht als Gehilfenschaft zu qualifizie- ren. In subjektiver Hinsicht steht für die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis fest, dass sich der Beschuldigte 2 sowohl am 22. Juni 2020 wie auch am 24. Juni 2020 als Gehilfe am Betrug beteiligen wollte. Auch wenn sich nicht erstellen liess, dass er bereits vor bzw. bei Fahrtantritt am 22. Juni 2020 darüber informiert war, worum es ging, so muss ihm doch während der Fahrt bzw. spätestens vor Ort bewusst gewor- den sein, dass er sich auf etwas Illegales einlässt und mit seinem Tatbeitrag (den Chauffeurdiensten) die Tat fördert. Dennoch fuhr er den Beschuldigten 1 nach Bern und von dort aus weiter nach Zofingen und Emmen, wo die Geldübergaben stattfan- den. Noch deutlicher als bei der ersten Fahrt nach Bern muss ihm dies anlässlich der erneuten Fahrt vom 24. Juni 2020 bewusst gewesen sein. Dennoch fuhr er den Beschuldigten 1 ein zweites Mal nach Bern. Die subjektiven Tatkomponenten der Gehilfenschaft sind somit ebenfalls erfüllt. Da der Beschuldigte 2 beim ersten Betrug lediglich seine Auslagen ersetzt erhielt und sich in beweismässiger Hinsicht nicht erstellen liess, in welchem Umfang er beim zweiten Betrug hätte entschädigt werden sollen, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, um von einem gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten 2 auszu- gehen. Es fehlen mithin genügende Anhaltspunkte, dass der Beschuldigten 2 damals den Entschluss gefasst hätte, mit seinen Fahrdiensten inskünftig ein Erwerbsein- kommen bzw. Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken. Er gab denn auch an, dass er einen Monat vor seiner Ver- haftung einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und er ein paar Tage nach seiner Verhaftung eine regelmässige Arbeit gehabt hätte (pag. E 05 001 030, Z. 6 ff.). Nach dem Gesagten kann sich die Kammer dem Ergebnis der Vorinstanz anschlies- sen, wonach der Beschuldigte 2 beim Betrug vom 22. Juni 2020 bzw. beim versuch- ten Betrug vom 24. Juni 2020 als Gehilfe agierte. Ein gewerbsmässiges Handeln bzw. eine entsprechende Absicht hierzu muss mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen indes verneint werden. 20. Fazit Im Ergebnis sind die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen wurden, zu bestätigen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte 2 ist damit einerseits der Gehilfenschaft zum Betrug im Deliktsbe- trag von CHF 60'000.00, begangen am 22. Juni 2020 zum Nachteil der Zivilklägerin, und andererseits der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00, begangen am 24. Juni 2020 wiederum zum Nachteil der Zivilklägerin schuldig zu erklären. 28 IV. Strafzumessung 21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 61 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 344 ff.). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete De- likt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (vgl. etwa BGE 121 IV 49 E. 1 b). Legt ein Täter subjektiv eine Erwerbsabsicht bzw. eine hohe Wiederholungsbereit- schaft an den Tag und begeht er objektiv «eine Vielheit» gleicher Taten, führt dies bei gewissen Delikten zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (ACKERMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 32 zu Art. 49 StGB). Damit werden einzelne Tathandlungen (die für sich den Grundtatbestand erfüllen würden) normativ zu einer Handlungseinheit zusammengefasst (ACKERMANN, a.a.O., N 32 zu Art. 49 StGB). Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei ge- werbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Straf- schärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (Urteil des BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Von diesem Grund- satz ist nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). 22. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung zur Strafzu- messung im Wesentlichen, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs primär über den Deliktsbetrag zu erfassen sei. Die Geschädigte sei vom finanziellen Verlust sehr hart getroffen worden, was straferhöhend zu werten sei. Die Art und Weise der Deliktsbegehung sei demgegenüber deliktstypisch. In einer Gesamtbetrachtung sei diese aber sehr professionell und das kriminelle Potential im vorliegenden Fall höher als bei einem Einzeltäter. Die damit erzielte Summe sei unabhängig von der internen Verteilung eine gute Aussicht auf weitere Aufträge gewesen. Beide Beschuldigten hätten zum Gelingen des Konstrukts beigetragen und die Erfolgschancen der Tat und damit der Bande massiv erhöht. Die objektive Tatschwere könne im unteren bis mittleren Bereich bei ungefähr 20 Monaten angesetzt werden. Beide Beschuldigte hätten ausschliesslich egoistische Beweggründe gehabt. Innerhalb des gesetzlichen 29 Strafrahmens werde eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten für den Be- schuldigten 1 und von 18 Monaten für den Beschuldigten 2 als angemessen erachtet. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte 1 insbeson- dere zu Beginn eine stärkere Rolle innegehabt und eine höhere Beteiligung erhalten habe. Weder ein Gefängnisaufenthalt noch ein zur Bewährung ausgesprochener Teil einer Strafe habe den Beschuldigten 2 von erneuter Delinquenz abhalten können. Er zeige sich absolut uneinsichtig und habe trotz weiterer Verfahren weiter delinquiert, weshalb eine Erhöhung um fünf Monate beantragt werde. Der von der Vorinstanz vorgenommene Geständnisrabatt beim Beschuldigten 1 sei schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Auch wenn der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft sei, so sei dennoch zu be- achten, dass er während laufenden Verfahrens delinquiert habe. Entsprechend habe eine Straferhöhung von einem Monat zu erfolgen. Damit werde für beide Beschul- digte eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen erachtet. Die Strafe sei betreffend den Beschuldigten 1 teilbedingt auszusprechen. Beim Beschuldigten 2 sei die Strafe zu vollziehen. Aufgrund der vorliegenden Vorfälle und der strafrechtlichen Vergangenheit des Beschuldigten 2 bestehe schliesslich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (im Detail, pag. 18 590 ff.). Der Beschuldigte 1 liess im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich beim zweiten Vor- fall um einen Versuch gehandelt habe. Nicht überzeugend sei ferner, dass das ju- gendliche Alter bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt worden sei. Der Eventualvorsatz betreffend den ersten Vorfall sei ferner unberücksichtigt geblieben. Es sei ihm auch ein Geständnisrabatt anzurechnen. Die grosse kriminelle Energie sei bei den Hintermännern zu finden. Dies sei eine täterbezogene Eigenschaft und könne nur derjenigen Person angelastet werden, welche sich so verhalte. Der Be- schuldigte 1 habe keine Vorstrafen, sei grundsätzlich geständig, sei in Untersu- chungshaft gewesen und habe sich nach der Haftentlassung nichts mehr zu Schul- den kommen lassen. Eine ungünstige Prognose könne ihm nicht gestellt werden, auch wenn die persönlichen Verhältnisse heute noch nicht ideal seien. Gegen eine allfällige Bewährungshilfe werde nicht opponiert. Eine Geldstrafe von 25 bzw. 30 Ta- gessätzen für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz werde ferner als angemessen erachtet, wobei der Vollzug ebenfalls auf- zuschieben sei (im Detail, pag. 18 592 f.). Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu im Wesentli- chen ausführen, dass betreffend Strafzumessung auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werde. Aufgrund der Ausgangslage komme ein Landesverweis beim Beschuldigten 2 nicht in Betracht. Ein solcher wäre völlig unverhältnismässig und würde am Härtefall scheitern (im Detail, pag. 18 594 f.). 23. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs und des Versuchs hierzu sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach began- gen) schuldig gemacht. Die Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG durch Konsum von Kokain ist zufolge Rechtskraft des Schuldspruchs und der Sanktion nicht mehr aufzugreifen. Die Strafdrohungen für die einzelnen Delikte betragen: 30 - Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen mit Strafmilderung gestützt auf Art. 22 StGB (Versuch); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das abstrakt schwerste Delikt stellt der gewerbsmässige Betrug dar. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz – analog der Vorinstanz – ebenfalls eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Ziff. 23.2 hiernach). Für den gewerbsmässigen Betrug bzw. Versuch dazu wird hingegen eine Freiheitsstrafe auszufällen sein (vgl. Ziff. 23.1 hiernach). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt demnach nicht zur Anwendung. 23.1 Gewerbsmässiger Betrug bzw. Versuch dazu 23.1.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gehört zu den Vermögensdelikten und schützt mithin das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist so- mit insbesondere der Vermögensschaden von Bedeutung. Dieser beträgt im vorlie- genden Fall CHF 120'000.00 (Berücksichtigung des Versuchs nachfolgend Ziff. 23.1.4). Es handelt sich um einen gewerbsmässig begangenen Betrug, welcher sich über eine Zeitspanne von wenigen Tagen erstreckte und eine einzelne Geschädigte betraf. Bei der Geschädigten handelt es sich um eine ältere Frau und beim angegrif- fenen Vermögen um das Erbe ihres Vaters. Gemäss den Aussagen der Geschädig- ten wäre der Verlust der CHF 120'000.00 für sie nicht existenzbedrohend gewesen, da sie eine Rente erhält (pag. S 05 002 016). Nichts desto trotz dürfte der Verlust von CHF 120'000.00 für eine Person im Rentenalter, die ansonsten über kein weite- res grösseres Vermögen verfügt, einschneidend und deutlich spürbar sein, was das Tatverschulden erhöht. Insgesamt erscheint die Verletzung des geschützten Rechts- guts des fremden Vermögens vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den infolge der beim Beschuldigten 1 angenommenen Gewerbsmässigkeit deutlich erweiterten Strafrahmen (vgl. 146 Abs. 1 und 2 StGB) nicht unerheblich. Hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung gilt es zwischen den Handlungen des Beschuldigten 1 und denjenigen der gesamten Tätergruppe zu differenzieren. Während die Handlungen des Beschuldigten 1 nicht über diejenigen eines «fernge- steuerten» Geldboten bzw. Abholers hinausgingen und er sich jeweils mehr oder weniger spontan dafür einbinden liess, agierten die Täter im Hintergrund professio- nell, planmässig und organisiert. Diese hohe kriminelle Energie, welche mit der Be- trugsmasche «falscher Polizist» einhergeht, hat sich der Beschuldigte 1 – auch wenn er «nur» als Geldbote eingesetzt wurde – bis zu einem gewissen Grad anrechnen zu lassen, da er sich wissentlich und willentlich an dieser Betrugsmasche beteiligte. Das Obergericht des Kantons Bern hielt diesbezüglich in seinem Entscheid SK 2016 389 vom 21. Dezember 2017 (Enkeltrickbetrug) fest: «Was verschuldensmässig er- schwerend ins Gewicht fällt und von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt wurde ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte, auch wenn ihm eine eigentliche Zu- gehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, offensichtlich in einem kriminellen 31 Umfeld bewegt und im vorliegenden Fall auch sehenden Auges mitgespielt hat. Das kriminelle Potential wiegt in einem solchen Umfeld deutlich höher als bei einem Ein- zeltäter oder bei einer sich zufällig ergebenden Täterschaft, weshalb auch das Ver- schulden des Beschuldigten durch seine Bereitschaft, sich in mafiaähnliche Machen- schaften einspannen zu lassen, schwerer wiegt und entsprechend bei der Strafzu- messung berücksichtigt werden muss.» (Ziff. 16.2). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte 1 zwar selbst keine besonders hohe kriminelle Energie an den Tag legte, sich aber wissentlich und willentlich in ein professionell geplantes und organi- siertes Verbrechen einbinden liess, wirkt sich die Art und Weise der Deliktsbegehung insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus. 23.1.2 Subjektive Tatschwere Subjektiv handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich finanziell zu bereichern. Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweg- grund, die einem Vermögensdelikt inhärent sind, wirken sich neutral auf das Ver- schulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verun- möglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten und seine mittäterschaftliche Beteili- gung am Betrug vom 22. Juni 2020 und am Betrugsversuch vom 24. Juni 2020 zu unterlassen, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt sind die subjektiven Tatkompo- nenten somit neutral zu gewichten. 23.1.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum grossen Strafrahmen – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine vorläufige Strafe von 24 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen erscheint. 23.1.4 Versuch Dass die zweite Tat vom 24. Juni 2020, an welcher sich der Beschuldigte 1 beteiligte, im Versuchsstadium stecken blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen (anonymer telefonischer Hinweis an die Zivilklägerin). Die Täter und namentlich auch der Beschuldigte 1 haben alles getan, was zur Vollendung der Tat erforderlich war. Durch die Festnahme der Beschuldigten noch vor Ort entging der Zivilklägerin ein (weiterer) Vermögensschaden von CHF 60'000.00. Im Vergleich zum vollendeten Betrug sind die tatsächlichen Folgen des versuchten Betrugs (Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs) somit um diesen Schadensbetrag tiefer ausgefallen. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Strafmilderung von vier Monaten auf 20 Monate (Art. 22 Abs. 1 i.V. mit 48a StGB). 23.1.5 Fazit Für den gewerbsmässigen Betrug bzw. Versuch dazu erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Monaten als angemessen. 23.2 Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der 32 Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Ge- fährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogen- menge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der ge- sundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FINGERHUTH/ SCHLE- GEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art. 47 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte 1 wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 29. März 2018, 19. April 2018 und 13. September 2018 (also mehrfach) durch Besitz zum Verkauf von total 87,2 Gramm Marihuana und Verkauf einer unbestimmten, 150 Gramm nicht übersteigen- den Menge Marihuana verurteilt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt mit Blick auf die gehandelten Mengen und den damit erzielten Erlös noch leicht. Bezüg- lich Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass es sich beim Beschul- digten 1 um einen typischen Läufer handelte, welcher kleinere Mengen auf der Strasse verkaufte. Das objektive Tatverschulden wiegt mit Blick auf diese Umstände noch leicht. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. Die Taten wären zudem vermeidbar gewesen. Das subjek- tive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten und mit Blick auf die Empfehlungen gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (VRBS-Richtlinien) ein Strafmass von 30 Strafein- heiten als angemessen. Betreffend die Strafart erachtete die Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Wider- handlungen gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes eine Geldstrafe als ausreichend, da der Beschuldigte bereits wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt werde und nicht davon auszugehen sei, dass es einer zusätzlichen Freiheitsstrafe bedürfe, um ihn von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Für sich alleine betrachtet, rechtfertigt sich für diesen Schuldspruch keine Freiheitsstrafe (vgl. etwa BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016). 23.3 Täterkomponente Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse lässt sich den bei den Akten liegenden Aussagen des Beschuldigten 1 entnehmen, dass er bei seinen El- tern aufgewachsen ist und .________ jüngere Schwestern hat. Sein Vater war N.________, bezieht wegen Rückenproblemen nun aber eine Invalidenrente. Seine Mutter ist O.________. Der Beschuldigte 1 gab weiter an, eine normale Kindheit und Jugend gehabt zu haben, bis sein Vater an Schizophrenie erkrankt und gewalttätig gegenüber seiner Mutter und seinen Schwestern geworden sei. Der Beschuldigte 1 besuchte in P.________ die Primarschule, dann drei Jahre die Orientierungsschule und zwei Jahre die Weiterbildungsschule. 2014 begann er eine Lehre als Q.________, die er im dritten Jahr aus familiären Gründen und wegen Problemen mit dem Chef abgebrochen hat. Nach dem Lehrabbruch absolvierte er die Rekruten- schule. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass er zurzeit arbeitssuchend sei und Sozialhilfe beziehe. Er habe zudem vor, eine 33 Ausbildung als R.________ zu machen (pag. 18 580, Z. 17 ff.). Der Betreibungsre- gisterauszug des Beschuldigten 1 weist vier Einträge auf (pag. 18 542), wobei die Betreibungen bzw. die zugrundeliegenden Rechnungen gemäss Aussagen des Be- schuldigten 1 bezahlt seien (pag. 18 581 Z. 14). Verlustscheine hat er keine. Aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 9. November 2020 ergibt sich, dass sich der Beschuldigte 1 während seiner Zeit in Untersuchungshaft stets wohl verhalten hat. Vorstrafen sind keine verzeichnet. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 als neutral zu bewerten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte 1 während der Untersuchung bzw. des Verfahrens korrekt verhielt, was allerdings erwartet wer- den darf und entsprechend neutral zu würdigen ist. Der Beschuldigte 1 zeigte sich dabei nur insoweit geständig, als der Sachverhalt bereits anderweitig festgestellt werden konnte, resp. gestand er nur das ein, was ihm ohnehin nachgewiesen wer- den konnte. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte keine festgestellt werden. Viel- mehr zeigte er sich während des gesamten Verfahrens darum bemüht, seine Rolle kleinzureden und sich als unwissender, zufällig ins Delikt miteinbezogener Dritter darzustellen, der nicht wusste, was passierte. Die Aussagen bezüglich der Geldwei- tergabe an Dritte, die man ihm nicht hätte belegen können, sind jedoch als leicht strafminderndes Geständnis zu werten. Soweit den Schuldspruch wegen Wider- handlungen gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes betreffend ist fest- zuhalten, dass sich der Beschuldigte 1 weder von einer Nacht im Polizeigewahrsam noch von der Hausdurchsuchung beeindrucken liess und weiter Marihuana verkaufte und zum Verkauf besass. Das Delinquieren während des laufenden Verfahrens muss demnach zu seinem Nachteil gewertet werden. 23.3.1 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Um- gebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbeding- ten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. Bei der Strafart der Geldstrafe wird der Strafempfind- lichkeit zudem bereits im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzhöhe Rechnung getragen. 23.3.2 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus. Es bleibt damit bei den 20 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug bzw. Versuch dazu sowie bei den 30 Tagessätzen Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 34 23.4 Vollzugsart der Freiheits- und Geldstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens respektive der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. relevante Prognosekriterien dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinweisen). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft (sog. Ersttäter), hat jedoch während laufen- den Verfahrens betreffend Betäubungsmittel weiter einschlägig delinqiuiert. Dane- ben ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 rund vier Monate in Unter- suchungshaft befand und somit bereits einen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat. Seit seiner Entlassung ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, ob- wohl seine finanziellen Verhältnisse nach wie vor angespannt sind (arbeitslos und sozialhilfeabhängig). Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten 1 davon auszu- gehen, dass er sich durch die ausgestandene Untersuchungshaft genügend beein- drucken liess, um nicht erneut straffällig zu werden. Dem Beschuldigten 1 soll damit auch eine letzte Chance gegeben werden, seine berufliche Situation zu verbessern, allenfalls eine Ausbildung zu beginnen und nachhaltig in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Ihm ist deshalb – trotz seiner nach wie vor schwierigen finanziellen Situation und der Tatsache, dass er während laufenden Verfahrens weiter delinquierte – ins- gesamt noch keine ungünstige Prognose zu stellen. Damit sind die Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie die Geldstrafe von 30 Tagessätzen bedingt auszufällen, wo- bei die Probezeit auf jeweils vier Jahre festzulegen ist. Auf die Anordnung von Be- währungshilfe wird verzichtet. Dem Beschuldigten 1 steht es indes frei, andere Un- terstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. 23.5 Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 Franken. Der Beschuldigte 1 ist zurzeit arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Eine aus- nahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums rechtfertigt sich vorliegend jedoch noch nicht (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 35 2018 E. 2.4; 6B_ 689/2010 und 690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.3). Damit ist der Tagessatz auf das reguläre Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 23.6 Anrechnung der Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Es erfolgt primär eine Anrech- nung auf Freiheitsstrafen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen oder Bussen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.3). Vorliegend befand sich der Beschuldigte 1 vom 29. März 2018 bis am 30. März 2018 sowie vom 24. Juni 2020 bis am 22. Oktober 2020, mithin für insgesamt 123 Tage, in Polizei- und Untersuchungshaft. Diese Haft ist vollständig an die ausgefällte Frei- heitsstrafe des Beschuldigten 1 anzurechnen. 23.7 Fazit Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, zu verurteilen. Der Vollzug der beiden Strafen ist bedingt aufzuschie- ben mit einer Probezeit von vier Jahren. Die ausgestandene Polizei- und Untersu- chungshaft ist im Umfang von 123 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 24. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 hat sich der Gehilfenschaft zum Betrug, der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die einzelnen Delikte be- tragen: - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe mit Strafmilderung gestützt auf Art. 22 und 25 StGB (Versuch und Gehilfen- schaft); - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das schwerste Delikt stellt die Gehilfenschaft zum vollendeten Betrug, begangen am 22. Juni 2020 dar. 36 24.1 Gehilfenschaft zum vollendeten Betrug (Einsatzstrafe) 24.1.1 Objektive Tatkomponenten Wie bereits beim Beschuldigten 1 ausgeführt, gehört der Tatbestand des Betrugs zu den Vermögensdelikten und schützt das Vermögen. Beim Ausmass des verschulde- ten Erfolgs ist somit insbesondere der Vermögensschaden von Bedeutung. Dieser beträgt betreffend den Betrug vom 22. Juni 2020 CHF 60'000.00 und betraf eine einzelne Geschädigte, wobei es sich bei der geschädigten Zivilklägerin um eine äl- tere Frau und beim angegriffenen Vermögen um das Erbe ihres Vaters handelte. Gemäss ihren Aussagen ist der Verlust der CHF 60'000.00 für sie – wie bereits beim Beschuldigten 1 erwähnt – nicht existenzbedrohend. Nichts desto trotz dürfte der Verlust von CHF 60'000.00 für eine Person im Rentenalter, die ansonsten über kein weiteres grösseres Vermögen verfügt, einschneidend und deutlich spürbar sein, was das Tatverschulden erhöht. Insgesamt erscheint vor diesem Hintergrund die Verlet- zung des geschützten Rechtsguts des fremden Vermögens insgesamt nicht mehr leicht. Hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung gilt es wie beim Beschuldigten 1 zwischen den Handlungen des Beschuldigten 2 und denjenigen der gesamten Tätergruppe zu differenzieren. Während die Handlungen des Beschuldigten 2 nicht über diejenigen eines Fahrers bzw. Gehilfen (ohne eigentliche Beteiligung an der Beute) hinausgingen, und er sich jeweils spontan und einzig gegen Ersatz seiner Auslagen dafür einbinden liess, den Beschuldigten 1 herumzufahren, agierten die Täter im Hintergrund professionell, planmässig und organisiert. Diese hohe krimi- nelle Energie, welche mit der Betrugsmasche «falscher Polizist» einhergeht, hat sich der Beschuldigte 2 – auch wenn er «nur» als Fahrer eingesetzt wurde – bis zu einem gewissen Grad anrechnen zu lassen, da er sich wissentlich und willentlich an dieser Betrugsmasche beteiligte (vgl. die Ausführungen in Ziff. 23.1.1 hiervor mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 389 vom 21. Dezember 2017). Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte 2 zwar wissentlich und willentlich in ein professionell geplantes und organisiertes Verbrechen einbinden liess, selbst aber keine besonders hohe kriminelle Energie an den Tag legte und sich am Betrug lediglich als Gehilfe bzw. Fahrer des Beschuldigten 1 beteiligte, wirkt sich die Art und Weise der Deliktsbegehung bezogen auf die Gehilfenstellung des Be- schuldigten 2 insgesamt leicht verschuldensmindernd aus. 24.1.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte 2 beim Betrug vom 22. Juni 2020 mit direktem Vorsatz und mit dem Beweggrund, dem Beschuldigten 1 einen Gefallen zu machen und für seine Fahrdienste zumindest im Umfang seiner Aufwendungen entschädigt zu werden. Das direktvorsätzliche Handeln und die Beweggründe wirken sich mit Blick auf die Stellung des Beschuldigten 2 als Gehilfen neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hät- ten, sich rechtmässig zu verhalten und sich am Betrug vom 22. Juni 2020 nicht in Form der Gehilfenschaft zu beteiligen, sind nicht ersichtlich. Seine Tatbeteiligung war mithin vermeidbar. Beispielsweise hätte es ausgereicht, wenn er dem Beschul- digten 1 mitgeteilt hätte, dass er kein Interesse oder keine Zeit habe, um ihn nach 37 Bern zu fahren. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten somit neu- tral zu gewichten. 24.1.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum weiten Strafrahmen – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine vorläufige, hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten bzw. 180 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen er- scheint. Aufgrund des für die Tatkomponenten als angemessen erachtete Strafmass käme sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Da sich die Täterkom- ponenten jedoch insgesamt straferhöhend auswirken (vgl. Ziff. 24.4 hiernach), liegt die schuldangemessene Strafe für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Be- trug vom 22. Juni 2020 über der Grenze von 180 Strafeinheiten. Hinzu kommt, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen (insb. gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls) eine Freiheitsstrafe als geboten erscheint, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 24.2 Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Asperation) 24.2.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Betreffend die Tatkomponenten kann grundsätzlich auf das zum Betrug vom 22. Juni 2020 Ausgeführte verwiesen werden. Abweichend hiervon erhoffte sich der Beschuldigte 2 beim Betrugsversuch vom 24. Juni 2020 jedoch eine über den Ersatz seiner Aufwendungen hinausgehende Entschädigung für seine Fahrdienste. Diese leicht veränderte Stellung und Motivation des Beschuldigten 2, welche ihn etwas näher zur Mittäterschaft rückt, lässt das objektive Tatverschulden etwas schwerer erscheinen als beim ersten Betrug. Der Beschuldigte 2 identifizierte sich beim zwei- ten Betrug bereits etwas mehr mit der Tätergruppe. Für den (hypothetisch vollende- ten) Betrug vom 24. Juni 2020 ist deshalb eine leicht höhere Einzelstrafe von sieben Monaten bzw. 210 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 an- gemessen zu betrachten. Dass die zweite Tat vom 24. Juni 2020, an welcher sich der Beschuldigte 2 beteiligte, im Versuchsstadium stecken blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen (anonymer telefonischer Hinweis an die geschädigte Zivilklägerin). Die Täter und na- mentlich auch der Beschuldigte 2 (in seiner Stellung als Gehilfe) haben alles getan, was zur Vollendung der Tat erforderlich war. Durch die Festnahme der Beschuldigten noch vor Ort bzw. noch vor Übergabe des Geldes an die Hintermänner entging die Zivilklägerin einem (weiteren) Vermögensschaden von CHF 60'000.00. Im Vergleich zum vollendeten Betrug sind die tatsächlichen Folgen des versuchten Betrugs (Aus- mass des verschuldeten Erfolgs) somit um diesen Schadensbetrag tiefer ausgefal- len. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Strafmilderung um 1 ½ Monate auf 5 ½ Monate bzw. 165 Strafeinheiten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 48a StGB). 38 24.2.2 Fazit Mit Blick auf das in Ziff. 24.1.3 hiervor Gesagte erscheint auch für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe als geboten, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer derartiger Verbrechen oder Vergehen (Vermögensde- likte) abzuhalten. Im Ergebnis resultiert damit für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum ver- suchten Betrug (Ereignis vom 24. Juni 2020) eine vorläufige Freiheitsstrafe von 5 ½ Monaten. Diese wird im Umfang von vier Monaten auf die vorläufige Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug (Ereignis vom 22. Juni 2020) asperiert, womit eine vorläufige Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zum (versuchten) Betrug resul- tiert. 24.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Die Kammer kann sich hierzu den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 355). Der Beschuldigte 2 verur- sachte bei der Fahrt von Basel nach Bern am 24. Juni 2020 keinen Unfall und es sind auch keine Fahrfehler bekannt. Aufgrund des in seiner Hosentasche aufgefun- denen Minigrips mit Kokainresten musste er allerdings damit rechnen, dass ein Dro- gentest durchgeführt wird. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wird indes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gering betrachtet. Der Widerstand war bloss passiv, wobei offenbleiben muss, ob der Beschuldigte 2 bei einer angeordneten zwangsweisen Entnahme der Blutprobe aktiven Widerstand geleistet hätte. Die Art und Weise der Deliktsbegehung ist als typisch zu bezeichnen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 10 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Hierfür kommt bei einer Einzelbetrachtung nur eine Geldstrafe als angemessene und verhältnismässige Sanktion in Frage (vgl. etwa BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016). 24.4 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse lässt sich den bei den Akten liegenden Aussagen des Beschuldigten 2 entnehmen, dass er in P.________ geboren und aufgewachsen ist. Sein Vater sei zum ersten Mal mit 19 in die Schweiz gekommen, sein Grossvater sei auch schon hier gewesen. Er habe .________ Schwestern und .________ Bruder. Er habe die Primar-, Orientierungs- und Weiter- bildungsschule gemacht, bevor er das zehnte Schuljahr besucht habe. Er habe eine Lehre als Q.________ begonnen, ihm sei aber wegen eines ungenügenden Schul- tests in der Probezeit gekündigt worden. Er habe eine normale Kindheit und Jugend- zeit gehabt. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung habe er bei seinem Vater in P.________ gewohnt und als Lieferant bei M.________ gearbeitet. Er sei S.________ Staatsbür- ger und verfüge über die Bewilligung C. Der Beschuldigte 2 ist trotz seines jungen Alters bereits mehrfach vorbestraft (pag. 18 571 f.): 39 - Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 des Strafgerichts Basel-Stadt wurde der Be- schuldigte 2 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gemäss Art. 19a des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 12 Monate bedingt und 8 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2019 wurde der bedingte Strafvollzug widerrufen. Dem rechts- kräftigen Beschluss kann entnommen werden, dass die Bewährungshilfe mit Schreiben vom 30. August 2018 mitgeteilt habe, dass es seit Beginn der Betreu- ung wiederholt zu Kontaktabbrüchen gekommen sei und weder Verwarnungen noch das Aufzeigen möglicher Konsequenzen langfristige Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten 2 gehabt hätten. - Mit Strafbefehl vom 10. November 2017 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beschuldigte 2 wegen Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 ver- urteilt. - Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2019 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beschuldigte 2 zudem wegen Nötigung und Widerhandlungen gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten 2 vom 23. Oktober 2020 weist sodann elf Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 30'136.77 aus, zumeist Rech- nungen für Gerichtsverfahren sowie der Basler Verkehrsbetriebe (pag. 18 047 ff.). Gemäss Aussagen des Beschuldigten 2 stammten die Verlustscheine daher, dass er die Frist für die grossen Rechnungen nicht habe einhalten können (pag. 18 189, Z. 67 f.). Aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 9. November 2020 ergibt sich, dass sich der Beschuldigte 2 während seiner Zeit in Untersuchungs- und Sicherheitshaft wohl verhalten hat. Es komme nie zu irgendwelchem Disput oder Diskussionen. Seine Zelle sei in einem sehr ordentlichen Zustand (pag. 18 151). Auch der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 21. Juli 2021 geht in die gleiche Richtung: So zeige sich der Beschuldigte 2 stets freundlich und ange- passt, habe keinen Anlass zu Disziplinierungen gegeben, zeige bei der Arbeit im Projekt «W.________» eine hohe Motivation und erledige die Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit (pag. 18 567 f.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 aufgrund seiner (teils einschlägigen) Vorstrafen klar straferhöhend zu bewerten. 24.4.1 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 sich nur inso- weit geständig zeigte, als der Sachverhalt bereits anderweitig festgestellt werden konnte, resp. nur das eingestand, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte auch beim Beschuldigten 2 nicht festgestellt werden. Stattdessen zeigte er sich während des Verfahrens darum bemüht, seine 40 Rolle kleinzureden und sich als unwissender, zufällig ins Delikt miteinbezogener Drit- ter darzustellen, der nicht wusste, was um ihn herum passierte. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowohl betreffend die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zum (versuchten) Betrug als auch betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als neutral zu bewerten. 24.4.2 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgeris- sen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche besonderen Um- stände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. 24.5 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit aufgrund der teils einschlägigen grösseren Vorstrafen straferhöhend im Umfang von 2 ½ Monaten auf die Strafe für die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zum Betrug und versuchten Betrug aus. Mangels einschlägiger Vorstrafen erfolgt demgegenüber keine Straferhöhung bei der Strafe für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 24.6 Vollzugsart der Freiheits- und Geldstrafe Für die allgemeinen Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB kann vorab auf Ziff. 23.4 hiervor verwiesen werden. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass dem Beschuldigten 2 ange- sichts der Gesamtumstände eine Schlechtprognose gestellt werden muss (S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 357 f.). Weder die teilbedingte Frei- heitsstrafe von 20 Monaten, die der Beschuldigte 2 bereits im Alter von 18 ½ Jahren auferlegt erhielt, noch der Widerruf des bedingten Teils dieser Freiheitsstrafe mit Be- schluss vom 8. Oktober 2019 vermochte Eindruck auf den Beschuldigten 2 zu ma- chen. Stattdessen entzog er sich über längere Zeit der Bewährungshilfe und wurde er in der Probezeit erneut straffällig. Selbst noch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe die Sache mit den Diebstählen als «nichts Grosses» empfunden. Offenbar haben die bisherigen Stra- fen beim Beschuldigten 2 zu keinem grundlegenden Umdenken geführt. Im Register des Betreibungsamtes T.________ ist der Beschuldige 2 ebenfalls mehrfach ver- zeichnet (pag. 18 047 f.). Seine finanziellen Verhältnisse sind damit ebenfalls als schlecht zu bezeichnen. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten 2 eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der bedingte Strafvollzug sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe ausser Betracht fällt. 41 24.7 Tagessatzhöhe Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Art. 34 Abs. 2 StGB kann auf Ziff. 23.5 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 ist zurzeit in Haft. Er wird nach seiner Entlassung eine Stelle zu finden und seine nicht unerheblichen Schulden abzubezahlen haben (pag. 18 586 Z. 26 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 schlecht ist. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums recht- fertigt sich allerdings noch nicht (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_ 689/2010 und 690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.3). Damit ist der Tagessatz auf das reguläre Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 24.8 Anrechnung der Haft Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Art. 51 und Art. 107 Abs. 5 StGB kann vorab auf Ziff. 23.6 hiervor verwiesen werden. Gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 51 Satz 2 StGB ist die Anrechnung auch auf Geldstrafen möglich, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommen- tar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 51 StGB). Vorliegend befand sich der Beschuldigte 2 vom 24. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2021 und damit während 386 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die ausge- standene Haft ist im Umfang von 380 Tagen an die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Monaten (380 Tage, Art. 110 Abs. 6 StGB) anzurechnen und es ist festzustel- len, dass diese damit vollständig verbüsst ist. Die verbleibenden 6 Tage der ausgestandenen Haft sind an die ausgefällte Gelds- trafe von 10 Tagessätzen anzurechnen. V. Landesverweisung 25. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) kann das Gericht einen Ausländer für 3 – 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbre- chens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverwei- sung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahmen nach den Artikeln 59 – 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schwereren Delikten eine Landesverweisung anordnen kön- nen (BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 66abis StGB). Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbeson- dere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Die gesetzgeberische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesverwei- sung zu verhängen ist, impliziert, dass bei übrigen Verbrechen und Vergehen grundsätzlich eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Le- galprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (vgl. HEIMGARTNER, in: Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 66abis StGB). Bei der Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden soll, 42 ist insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/16 S. 82 ff., S. 84.). Im Rahmen einer Verhältnismässig- keitsprüfung sind die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fern- haltung gegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Ausschlaggebende Faktoren zur Ermittlung des öffentlichen Interesses sind dabei insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens, das Ausmass der Rückfallgefahr und die Frage, ob es sich um wiederholte resp. erneute Straffälligkeit handelt. Hinsichtlich des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz sind namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse (vgl. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlich- keitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtli- che Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 100 f.; BERGER, Um- setzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, Rz. 96 und 134). 26. Erwägungen der Kammer Auch wenn – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten 2 schlecht sind und aufgrund seiner Vorstrafen und der nun- mehr beurteilten Delikte der Eindruck entsteht, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesigen Regeln zu halten, und bisher offensichtlich nicht in der Lage war, aus seinen Fehlern zu lernen, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass seine persönlichen Inter- essen an einem Verbleib in der Schweiz schwer wiegen. Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hat hier sämtliche Schulen besucht (pag. 18 188, Z. 32 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittel- punkt und namentlich sein Familien- und Freundeskreis primär in der Schweiz befin- det (pag. 18 586, Z. 37 ff.). Er hat gemäss eigenen Aussagen denn auch seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr in den S.________ und dort auch keine Familie mehr (pag. 18 194, Z. 248 f.; pag. 18 195, Z. 262 ff.). Diese starke Verwurzelung des Beschul- digten 2 mit der Schweiz überwiegt mit Blick auf die Höhe der auszusprechenden Freiheitstrafe (12 ½ Monate) im Ergebnis das öffentliche Interesse an einer fakulta- tiven Landesverweisung – wenn aufgrund seiner teils einschlägigen und auch bereits mit einer längeren Freiheitsstrafe sanktionierten Vorstrafen allerdings nur knapp. Es ist deshalb auf eine Landesverweisung zu verzichten. Dem Beschuldigten 2 ist je- doch ins Bewusstsein zu rufen, dass eine weitere, fortgesetzte Delinquenz dazu führen kann, dass die Interessenabwägung im Falle einer erneuten Verurteilung an- ders ausfällt und ein Landesverweis ausgesprochen wird. 43 VI. Kosten und Entschädigungen 27. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation hinsichtlich beider Beschuldigten zu bestätigen (S. 83 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 366 f.). Soweit einzelne Kosten den Beschul- digten direkt zugewiesen werden können, sind diese lediglich vom betreffenden Be- schuldigten zu tragen (Beschuldigter 1: CHF 5'742.50; Beschuldigter 2: CHF 800.00). Für die weiteren (allgemeinen) Verfahrenskosten, welche sich keinem Beschuldigten alleine zuteilen lassen, haften die Beschuldigten hingegen solidarisch (CHF 21'600.00; Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Damit ist das erstinstanzliche Urteil im Kostenpunkt zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’600.00 festzule- gen. Davon entfallen aufgrund des unterschiedlichen Berufungsumfangs zwei Drittel, ausmachend CHF 2'400.00, auf den Beschuldigten 2 und ein Drittel, ausmachend CHF 1'200.00, auf den Beschuldigten 1. Gemessen an ihren Anträgen unterliegen sowohl die Staatsanwaltschaft (Beschul- digter 1: Sanktionshöhe, Vollzugsart; Beschuldigter 2: Mittäterschaft, Gewerbsmäs- sigkeit, Sanktionshöhe, Landesverweisung) als auch die Beschuldigten (Beschuldig- ter 1: tiefere Freiheitstrafe, Beschuldigter 2: tiefere Freiheitsstrafe, Genugtuung für Überhaft). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 1/3 der auf ihn entfallen- den Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden 2/3, ausmachend CHF 800.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschuldigten 2 sind demgegenüber 1/4 der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Der Kanton Bern hat die verbleibenden 3/4, ausmachend CHF 1'800.00, zu tragen. 28. Kosten der amtlichen Verteidigung 28.1 Allgemeine Ausführungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den 44 Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Vertei- digung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 28.2 Erstinstanzliches Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigungen von Fürsprecher Dr. B.________ (Beschuldigter 1) und Rechtsanwalt G.________ (Beschuldigter 2) im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 367 f.). Fürsprecher Dr. B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 11'052.30 (inkl. Ausla- gen und Mwst) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 1 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. Rechtsanwalt G.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 11'106.90 (inkl. Auslagen und Mwst) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 2 – un- ter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nach- zahlungspflichtig. 28.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher Dr. B.________ mit Honorar- note vom 9. August 2021 einen Aufwand von 18 Stunden geltend (pag. 18 610). Der angegebene Aufwand scheint der Kammer grundsätzlich angemessen, wobei zu- folge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung eine Kürzung um vier Stunden er- folgt. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfah- ren demnach auf CHF 3'090.65 (inkl. Auslagen und MwSt) fest. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung im Umfang von CHF 1'030.20 (1/3) zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 251.30 (1/3) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. Rechtsanwalt D.________ macht mit Honorarnote vom 9. August 2021 einen Auf- wand von 35.33 Stunden geltend (pag. 18 612 ff.). Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um zwei Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um eine Stunde) um drei Stunden zu kürzen. Sodann hat eine weitere Kürzung aufgrund der aufgeführten Se- kretariatsarbeiten auf rund 31 Stunden zu erfolgen. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 6'879.00 (inkl. Auslagen und MwSt) fest. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 1'719.75 (1/4) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 447.15 (1/4) zu 45 erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/4 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen 29. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 46 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 20. November 2020 gegen A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen durch 1.1. Besitz und Konsum von 4,2 Gramm Marihuana am 6. Juli 2019 um ca. 21:35 Uhr in Basel (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift); 1.2. Konsum von Marihuana am 22. August 2019 um ca. 16:35 Uhr in Basel (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift) eingestellt wurde, jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Aus- richtung einer Entschädigung. 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 22. und 24. Juni 2020 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00, davon CHF 60'000.00 versucht, zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1. der Anklageschrift); 2.2. der Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz, began- gen am 29. März 2018, 19. April 2018 sowie 13. September 2018 2.2.1. durch Besitz und Verkauf von total 87,2 Gramm Marihuana (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift); 2.2.2. durch Verkauf einer unbestimmten, 150 Gramm nicht übersteigenden Menge Marihuana (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift); 2.3. der Widerhandlung gegen Art. 19a Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift) 3. A.________ in Anwendung von Art. 106 StGB und Art. 19a BetmG zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 4. A.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde, der Privatklägerin, E.________, CHF 60'000.00 zu bezahlen, soweit weitergehend die Klage abgewiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO) und für die Beurteilung der Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschie- den wurden. 5. Betreffend A.________ weiter verfügt wurde, dass 47 5.1. das beschlagnahmte Bargeld von CHF 5'600.00 (Ass.-Nr. 1000) der Privatkläge- rin E.________ in Anrechnung an ihre Zivilforderung herausgegeben wird (Art. 267 StPO). 5.2. das beschlagnahmte Bargeld von CHF 20.00 (aus den Effekten) zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (Art. 268 StPO). 5.3. das beschlagnahmte Bargeld von CHF 2'162.00 (Ass.-Nr. 1002, 1003, 1101, Pos.-Nr. 1) eingezogen wird (Art. 70 StGB). 5.4. der beschlagnahmte Joint eingezogen und vernichtet wird (Art. 69 StGB). 5.5. 22 Minigrips mit Marihuana (Ass.-Nr. 1001, A017385, A008220 und weitere) ein- gezogen und vernichtet werden (Art. 69 StGB). 5.6. das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone weiss inkl. SIM-Karte mit der Ruf- nummer .________ (aus den Effekten) als Beweismittel bei den Akten verbleibt. 5.7. das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone schwarz inkl. USB-Stick (Pos.- Nr. 2) eingezogen und vernichtet wird. 5.8. das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple IPhone weiss inkl. USB-Stick (Pos.-Nr. 3) eingezogen und vernichtet wird. 5.9. die beschlagnahmte Waage mit div. leeren Minigrips (Ass.-Nr. 1102) eingezogen und vernichtet wird. 5.10. die beschlagnahmten Laptop-Taschen (Ass.-Nr. A017396 und A008221) einge- zogen und vernichtet werden. 5.11. das Laptop (Ass.-Nr. 1001) A.________ zurückgegeben wird. 5.12. der PC (Ass.-Nr. 1002) A.________ zurückgegeben wird. II. A.________ wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 146 Abs. 1 und 2 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG Art. 418, 422, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 123 Tagen (29.03.2018 - 30.03.2018; 24.06.2020 - 22.10.2020) wird vollumfänglich an die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 48 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der hälftigen allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den auf ihn persönlich entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend insgesamt CHF 16'542.50, unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten (ohne persönliche Gebühren des anderen Beschuldigten) von CHF 21'600.00. 4. Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 400.00 (1/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'600.00). 2/3 der auf A.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher Dr. B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.00 200.00 CHF 9’400.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 712.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’262.10 CHF 790.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’052.30 volles Honorar CHF 11’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 712.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’612.10 CHF 971.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13’583.25 nachforderbarer Betrag CHF 2’530.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'052.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'530.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher Dr. B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 69.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’869.70 CHF 220.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’090.65 volles Honorar CHF 3’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 69.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’569.70 CHF 274.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’844.55 nachforderbarer Betrag CHF 753.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'090.65 im Umfang von CHF 1'030.20 (1/3) zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, im Umfang von CHF 251.30 (1/3) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird betreffend A.________ verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 20. November 2020 gegen C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Besitz zum Konsum evtl. Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel und Bern (Ziff. I.3.2. der Anklageschrift) einge- stellt wurde, 50 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. C.________ schuldig erklärt wurde der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Juni 2020 in Bern (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift). 3. C.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde, der Privatklägerin, E.________, CHF 60'000.00 zu bezahlen, soweit weitergehend die Klage abgewiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO) und für die Beurteilung der Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschie- den wurden. 4. Betreffend C.________ weiter verfügt wurde, dass 4.1. das beschlagnahmte Bargeld von CHF 824.70 (Ass.-Nr. 2011 und aus den Effek- ten) zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (Art. 286 StPO). 4.2. das beschlagnahmte Minigrip mit Kokain als Beweismittel bei den Akten verbleibt. 4.3. das Mobiltelefon Apple IPhone schwarz C.________ zurückgegeben wird. 4.4. die aus den Effekten von C.________ stammenden, sich beim Wirtschaftsstraf- gericht befindlichen Gegenstände ihm zurückgegeben werden. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gehilfenschaft zu Betrug, begangen am 22. Juni 2020 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1.a. der Anklageschrift); 2. der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, begangen am 24. Juni 2020 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.1.b. der Ankla- geschrift und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. B.I.2. hiervor sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 25, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 StGB Art. 91a Abs. 1 SVG Art. 418, 422, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Monaten. Es wird festgestellt, dass sich C.________ insgesamt 386 Tage in Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft befunden hat (24.06.2020 - 14.07.2021). Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 380 Tagen an die Freiheitsstrafe ange- rechnet und es wird festgestellt, dass diese damit vollständig verbüsst ist. 51 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Unter Anrechnung der verbleibenden ausgestandenen Haft von 6 Tagen (gemäss Ziff. 1. hiervor). 3. Zur Bezahlung der hälftigen allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den auf ihn persönlich entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend insgesamt CHF 11'600.00, unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten (ohne persönliche Gebühren des anderen Beschuldigten) von CHF 21'600.00. 4. Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 600.00 (1/4 der auf ihn entfallenden oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 2'400.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'600.00). 3/4 der auf C.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'800.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt G.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.50 200.00 CHF 9’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 412.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’312.80 CHF 794.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’106.90 volles Honorar CHF 12’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 412.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’787.80 CHF 984.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13’772.45 nachforderbarer Betrag CHF 2’665.55 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'106.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'665.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 52 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.00 200.00 CHF 6’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 187.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’387.20 CHF 491.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’879.00 volles Honorar CHF 7’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 297.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’047.80 CHF 619.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’667.50 nachforderbarer Betrag CHF 1’788.50 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'879.00 im Umfang von CHF 1'719.75 (1/4) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'788.50, im Umfang von CHF 447.15 (1/4) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/4 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird betreffend C.________ verfügt: 1. C.________ geht zurück in den Strafvollzug. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig er- teilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). C. Weiter wird verfügt: Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwalt F.________ - der Zivilklägerin 53 - Rechtsanwalt G.________ (nur Dispositivziffer B.III.1.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Gefängnis Bässlergut (nur Dispositiv, vorab per Mail) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons T.________ (Dis- positiv und Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons T.________ (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, Art. 82 VZAE) - der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Bern, 10. August 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 17. November 2021) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Knecht Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54