von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 17. Juni 2018 in Y.________, C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’770.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'768.45 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 36.80 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt.