15 Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten. Er beantragte oberinstanzlich eine Entschädigung von CHF 36.80 für die Begleichung seines Zugbillets. Dem obsiegenden Beschuldigten wird für seine Aufwendungen aus der Beteiligung am oberinstanzlichen Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO die beantragte Entschädigung von CHF 36.80 ausgerichtet. 16 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: