Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz in Strafverfahren auf CHF 250.00. Ein Ansatz von CHF 300.00 ist unüblich. Die Entschädigung wird somit vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 ausgerichtet. Dem obsiegenden Beschuldigten wird somit gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 1'768.45 (5.9 Stunden à CHF 250.00 = CHF 1'475.00, Auslagen CHF 167.00, MwSt. 7.7% CHF 126.45) zugesprochen.