Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines privaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen An- walt- und Klientschaft gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2).