10. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Vor erster Instanz war der Beschuldigte bis kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwaltlich vertreten.