Diese Zweifel werden weiter auch durch das geschilderte Verhalten der Hunde während des Geschehens untermauert. Insgesamt kann somit der im Strafbefehl vom 28. November 2011 aufgeführte und angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte seine Hunde geschlagen hat, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen hat. Der Beschuldigte ist somit von der Anschuldigung der Tierquälerei freizusprechen.