262 Z. 18 ff.) und es könne auch nicht sein, dass zu diesem Zeitpunkt jemand anders in seiner Wohnung gewesen sei (pag. 7). Die Empörung des Beschuldigten über die Anzeige und über den Vorwurf seine Hunde zu schlagen, wirkt echt und für die Kammer insgesamt glaubhaft. 8.6 Als Fazit ist festzuhalten, dass auf die Aussagen der beiden Zeugen nicht zuverlässig abgestellt werden kann. Die erstellte Fotodokumentation weckt zudem grosse Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen. Auch wenn sie gesehen haben wollen, dass der Beschuldigte die Hand rauf und runter bewegte, ist nicht erstellt, zu welchem Zweck dies erfolgte.