So kann aus diesen Schreiben immerhin der Schluss gezogen werden, dass der Umgang des Beschuldigten mit den Hunden von Personen, welche ihn regelmässig sehen, als sehr gut und fürsorglich wahrgenommen wird und die Hunde zumindest gegenüber Drittpersonen kein auffälliges Verhalten zeigen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte ein Suchtproblem hatte oder allenfalls noch hat und deshalb regelmässig im F.________ verkehrt, lässt nicht – wie dies der Veterinärdienst tut (pag. 98) – den Schluss zu, dass er sich deswegen nicht mehr an die besagte Nacht erinnern kann