Auch die Aussagen von Q.________ sind zusammenfassend insbesondere mit Blick auf die Sichtverhältnisse und das geschilderte Verhalten des Hundes zweifelhaft. Wobei auch bei ihm davon auszugehen ist, dass es sich um eine subjektive Interpretation der Geschehnisse handelt. Ebenfalls denkbar ist, dass er sich bei seiner Wahrnehmung womöglich von der klaren und emotionalen Haltung seiner Arbeitskollegin etwas beeinflussen lassen hat. 8.5 Der Beschuldigte versicherte konstant und wiederholt über alle Einvernahmen hinweg, seinen Hund nicht geschlagen zu haben.