12 Fotodokumentation und das Verhalten des Hundes werden weitere bedeutende Zweifel erweckt, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie von ihr geschildert. Die Kammer geht aber – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht davon aus, dass die Zeugin im Rahmen eines Racheaktes auf Grund des Vorfalles beim V.________ den Beschuldigten bewusst falsch beschuldigen wollte. Es ist durchaus denkbar, dass die Zeugin die Geschehnisse auf Grund des wahrgenommenen Geräuschs in Kombination mit dem Schatten subjektiv so wahrgenommen hat. Auch die Aussagen von Q.