Die Bemerkung, der Beschuldigte sei ihr vom Vorfall beim V.________ vom 11. März 2018 bekannt, weil er einen anderen Mann ins Gesicht geschlagen habe, ist für den vorliegenden Vorfall völlig unnötig und auch nicht erwiesen, liegt doch keine entsprechende Anzeige gegen den Beschuldigten vor. Ebenfalls fällt auf, dass die Zeugin nicht mal in Erwägung zog, dass es sich bei der Rauf- und Runter-Bewegung, womöglich auch um eine andere Handlung wie z.B. ein Spiel gehandelt haben könnte. Weiter erstaunt, dass die beiden Hundeführer als Reaktion auf die angeblich massive Brutalität gegenüber dem Hund, den Vorfall lediglich im Rapport erwähnten und vor Ort nicht aktiv wurden.