Dies umso mehr unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte den Kopf des Hundes mit lediglich einer Hand über die Dauer der angelblichen Schläge hinweg kaum so still hätte halten können, zumal der Hund auch kein Halsband trägt, an dem der Beschuldigte ihn mit einer Hand hätte festhalten können. Entsprechend ist bei dieser Ausgangslage auch die Aussage des Zeugen Q.________, wonach der Beschuldigte eine Hand unter dem Kopf des Hundes gehalten haben soll, nicht sehr glaubhaft.