Sie konnte somit die Wohnung und die Umrisse dem Beschuldigten zuordnen, ohne «detailliertere» Sicht darauf haben zu müssen. Somit kann aus der Tatsache, dass die Zeugin den Beschuldigten als denjenigen identifizierte, den sie in besagter Nacht am Fenster sah, nicht geschlossen werden, dass sie Einzelheiten des Geschehens erkennen konnte. Entsprechend führte sie denn auch aus, sie habe einen Mann und den Kopf eines grossen Hundes gesehen (pag. 3 ff.), sie habe seinen Schatten gesehen, seine Frisur sei unverkennbar und auch aufgrund der Grösse habe sie ihn erkannt (pag.