(erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 11, pag. 160 f.). Für die Kammer rührt die Tatsache, dass N.________ den Beschuldigten auf der Fotodokumentation (auch mit angepasster Frisur) sofort erkannte, jedoch lediglich daher, dass sie ihn von einem früheren Vorfall beim V.________ her kannte, was vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Sie wusste vom Vorfall vom 11. März 2008, dass der Beschuldigte mit seinen Hunden in dieser Wohnung, aus der das Licht kam, lebte. Sie konnte somit die Wohnung und die Umrisse dem Beschuldigten zuordnen, ohne «detailliertere» Sicht darauf haben zu müssen.