_ schilderte ihre Wahrnehmung des Abends in den Grundzügen übereinstimmend mit den Aussagen ihres Arbeitskollegen Q.________. Jedoch ist die Kammer anders als die Vorinstanz nicht der Ansicht, dass ihre Aussagen völlig frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten sind, so dass unbesehen darauf abgestellt werden könnte. Die Vorinstanz macht eingangs ihrer Beweiswürdigung Ausführungen zur glaubhaften Identifikation des Beschuldigten durch N.________ (erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 11, pag.