223, 224). Wie die Sichtverhältnisse, d.h. die Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt waren, ist weder aus dem Rapport, noch aus den Einvernahmen klar, so dass dies offengelassen werden muss. Unabhängig davon, sind mit beiden aufgenommenen Lichtverhältnissvarianten (Fotos pag. 221 und 223) vom Standort der Zeugen die Umrisse des Beschuldigten ab der Hüfte erkennbar, der Hund bleibt aber wegen dem Querbalken mehrheitlich verdeckt. Auf Grund der Fotos wird insgesamt deutlich, dass die Sichtverhältnisse auf diese Di-