73) und in ihrer polizeilichen Einvernahme (pag. 3 ff.). Da sie sozusagen in «amtlicher» Funktion unterwegs war, ist nachvollziehbar, dass die Kantonspolizei in der Anzeige vor allem auf ihre Aussagen abgestellt hat, was aber beweiswürdigend keinen weitergehenden Schluss zulässt. 8.3 Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2020 (pag. 210ff.) zeigt auf, dass die beiden Zeugen N.________ und Q.________ von ihrem Standort aus aufgrund der Distanz höchstens Umrisse des Beschuldigten sehen konnten. Der Umriss eines Hundes bzw. eines Hundekopfes ist nur mit viel Phantasie bzw. mit der Verknüpfung zum Hundelaut erkennbar.