8. Oberinstanzliche Beweiswürdigung 8.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Kammer anders als die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Aussagen der beiden Hundeführer N.________ und Q.________ nicht völlig frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten sind, so dass nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann (nahfolgend Ziff. 8.4). Zudem lässt die oberinstanzlich erstellte Fotodokumentation erhebliche Zweifel an der Schilderung der Zeugen aufkommen (nachfolgend Ziff. 8.3 und 8.4). 8.2 Die Anzeige der Kantonspolizei Bern beruht auf den Angaben von N.________ in ihrem Rapport (pag. 73) und in ihrer polizeilichen Einvernahme (pag.