Dabei handelt es sich um das Schreiben von F.________ vom 22. Januar 2019 (pag. 48 f.), das Schreiben der Spitex Region Y.________ vom 4. September 2019 (pag. 126) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. med. vet. D.________ vom 12. Januar 2019 (pag. 47). Bezüglich der Frage, ob dem Hund in dieser Nacht erhebliche Schmerzen oder sogar Schäden beigefügt worden sein könnten, bzw. letztlich ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er einer seiner Hunde geschlagen haben könnte, sind diese Schreiben jedoch relevant und entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Folgenden zu berücksichtigen.