___ den Beschuldigten schon vorher gekannt hatte, was dieser auch nie bestritten hatte. Somit gilt es festzuhalten, dass als Beweismittel zum Kerngeschehen in erster Linie die Aussagen von N.________, untermauert durch die Aussagen ihres Arbeitskollegen Q.________, und die Aussagen des Beschuldigten vorliegen. Im Weiteren sind diverse «Leumundsschreiben» in den Akten, welche von der ersten Instanz als für die Ermittlung des Sachverhalts unerheblich eingestuft und lediglich in der Strafzumessung berücksichtigt wurden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 157). Dabei handelt es sich um das Schreiben von F.___