Die Vorinstanz hat die letzten beiden Beweismittel als objektive Beweismittel eingestuft, was jedoch nach Ansicht der Kammer nicht geteilt werden kann. So handelt es sich bei den beiden Rapporten vom 16. Juni 2018 und vom 11. März 2018 (pag. 73 und 74) um subjektive Wahrnehmungen der P.________ GmbH und nicht um objektive Tatsachen. Auch die Fotovorweisung belegt einzig, dass N.________ den Beschuldigten schon vorher gekannt hatte, was dieser auch nie bestritten hatte.