Am 28. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Region Oberland einen Strafbefehl aus und sprach den Beschuldigten wegen Tierquälerei schuldig (pag. 14). Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl, welcher vorliegend gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, einem seiner Hunde mehrere Male mit der Hand auf den Kopf geschlagen und diesem dadurch Schmerzen zufügt zu haben. Die Vorinstanz stellte urteilsmässig vollumfänglich auf die Aussagen der beiden Mitarbeiter der P.________ GmbH, N.________ und Q.________, ab.