5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Beschuldigten hat die Kammer sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition das ganze erstinstanzliche Urteil zu überprüfen und ein neues Urteil zu erlassen (Art. 398 Abs. 2 und 3, 404 Abs. 1, 408 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung