4 1. Er sei vollumfänglich vom Vorwurf der Tierquälerei freizusprechen. 2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. November 2015 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen und die Probezeit auch nicht zu verlängern. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin X.________ eine Entschädigung im Betrag von CHF 2'086.20 auszurichten.