Mit Schreiben vom 31. März 2020 beantragte der Beschuldigte, seine Hunde von einer unabhängigen Stelle untersuchen zu lassen. Zudem sei O.________ als ehemaliger Diensthundeführer der Schweizer Armee und jetziger Spitex- Mitarbeiter einzuvernehmen. Ferner seien seine Hunde vor Gericht als Beweis zuzulassen, diese sollten auch zur Unterstützung seiner Psyche dabei sein (pag. 195). Die ersten beiden Beweisanträge hat die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 6. April 2020 abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 84, 98, 199).