201 f., 204 f.) - Bericht inkl. Fotodokumentation der Kantonspolizei Y.________ vom 5. Mai 2020 betreffend genaue Sichtverhältnisse der Zeugin N.________, sowie Winkel und Grössenverhältnisse der Hunde (pag. 203, 210 f., 216 ff.). Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge vom 9. Februar 2020 abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 84, 98, 199). b) Mit Schreiben vom 31. März 2020 beantragte der Beschuldigte, seine Hunde von einer unabhängigen Stelle untersuchen zu lassen.