405 Abs. 2 StPO das Erscheinen freigestellt und die Möglichkeit gegeben, schriftliche Anträge einzureichen und zu begründen (pag. 233 ff.). Rechtsanwältin B.________ war entsprechend an der Berufungsverhandlung nicht persönlich anwesend. Sie verzichtete mit Eingabe vom 23. Juli 2020 darauf, schriftliche Anträge einzureichen (pag. 239). Die Berufungsverhandlung fand am 31. August 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten statt (pag. 255 ff.).