_, erklärte sich in ihrer Eingabe vom 19. März 2020 (pag. 193) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden und verzichtete entsprechend auf formale Einwände und auf eine Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 31. März 2020 lehnte der Beschuldigte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab (pag. 196). Somit wurde mit Beschluss vom 6. April 2020 ein mündliches Verfahren angeordnet (pag. 199) und die Berufungsverhandlung wurde auf den 31. August 2020 angesetzt (pag. 233 ff.). Dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern wurde mit Vorladung vom 26. Mai 2020 gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO