Weiter wurde mit derselben Verfügung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und hierzu das rechtliche Gehör erteilt (pag. 185 f.). Hierauf teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. März 2020 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 190 f.). Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, v.d. Rechtsanwältin B.________, erklärte sich in ihrer Eingabe vom 19. März 2020 (pag.