Am 10. März 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 183). Mit dieser Berufungserklärung bestätigte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und beantragte die komplette Änderung desselben. Mit Verfügung der ersten Strafkammer vom 11. März 2020 wurde den Parteien die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und u.a. Gelegenheit gegeben, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären und ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde mit derselben Verfügung gestützt auf Art.