2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete einzig A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 20. September 2019 die vollumfängliche Berufung an (pag. 144). Mit Verfügung der erstinstanzlichen Richterin vom 3. Februar 2020 wurde namentlich die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien eröffnet und die Akten den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern als Berufungsgericht übermittelt (pag. 173). Am 10. März 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 183).