Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 700.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘070.00. II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18.11.2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘800.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.