Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 53+54 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleantin Graf Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abtei- lung Veterinärdienst, v.d. Rechtsanwältin B.________ Behörde mit Parteirechten Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie Widerrufsver- fahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 11. September 2019 (PEN 19 126) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) fällte am 11. Juni 2019 folgendes Urteil (pag. 136 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, begangen am 17.06.2018 in Y.________, C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1 bis 3, 333 StGB 3 lit. a und b, 4 Abs. 2, 26 Abs. 1 lit. a TSchG 16 Abs. 1 TSchV 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1‘100.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 70.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘770.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 700.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘070.00. II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18.11.2015 für ei- ne Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘800.00, gewährte be- dingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 5. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete einzig A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 20. September 2019 die vollumfängliche Berufung an (pag. 144). Mit Verfügung der erstinstanzlichen Richterin vom 3. Februar 2020 wurde namentlich die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien eröffnet und die Akten den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern als Berufungsgericht übermittelt (pag. 173). Am 10. März 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die schriftliche Beru- fungserklärung ein (pag. 183). Mit dieser Berufungserklärung bestätigte der Be- schuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und bean- tragte die komplette Änderung desselben. Mit Verfügung der ersten Strafkammer vom 11. März 2020 wurde den Parteien die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und u.a. Gelegenheit gegeben, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären und ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Weiter wurde mit derselben Verfügung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und hierzu das recht- liche Gehör erteilt (pag. 185 f.). Hierauf teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. März 2020 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 190 f.). Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, v.d. Rechtsanwältin B.________, erklärte sich in ihrer Eingabe vom 19. März 2020 (pag. 193) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ein- verstanden und verzichtete entsprechend auf formale Einwände und auf eine An- schlussberufung. Mit Eingabe vom 31. März 2020 lehnte der Beschuldigte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab (pag. 196). Somit wurde mit Be- schluss vom 6. April 2020 ein mündliches Verfahren angeordnet (pag. 199) und die Berufungsverhandlung wurde auf den 31. August 2020 angesetzt (pag. 233 ff.). Dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern wurde mit Vorladung vom 26. Mai 2020 gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO das Erscheinen freigestellt und die Möglichkeit gegeben, schriftliche Anträge einzureichen und zu begründen (pag. 233 ff.). Rechtsanwältin B.________ war entsprechend an der Berufungsverhand- lung nicht persönlich anwesend. Sie verzichtete mit Eingabe vom 23. Juli 2020 darauf, schriftliche Anträge einzureichen (pag. 239). Die Berufungsverhandlung fand am 31. August 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten statt (pag. 255 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen a) Mit Schreiben vom 9. Februar 2020 führte der Beschuldigte aus, er halte an den bereits gestellten Beweisanträgen fest (pag. 183). Dabei handelt es sich um die im erstinstanzlichen Verfahren von seiner damaligen Verteidigung am 29. März 2019 eingereichten Beweisanträge (pag. 43 ff.). Darin wurden zunächst die Befragungen beantragt von Dr. med. vet. D.________ (Tierarzt- praxis), E.________ (F.________), G.________ (F.________), H.________ (F.________), I.________ (Psychiatrie-Spitex), J.________ (Hundebesitzer), K.________ (Hundebesitzer), L.________ (Nachbar), M.________ und seine Ehefrau (Verkäufer). Alle aufgeführten Personen würden den Beschuldigten und seine Hunde häufig und in unterschiedlichen Situationen erleben. Ihre Aussagen würden dazu dienen, sich ein Bild vom Umgang des Beschuldigten 3 mit seinen Hunden zu machen (vgl. pag. 45). Weiter wurde ein Augenschein bei Dunkelheit am Wohnort des Beschuldigten beantragt, weil grosse Zweifel daran bestehen würden, dass der Sachverhalt von der Strasse her in der Form, wie er von der Zeugin N.________ geschildert worden sei, überhaupt wahrnehmbar sei. Diese Anträge hat die Strafkammer mit Verfügung vom 6. April 2020 (pag. 198 ff.) soweit gutgeheissen, als dass folgende Unterlagen eingeholt und dem Beschuldigten vorgängig zur Berufungsverhandlung zugestellt wurden: - Bericht Dr. med. vet. D.________ vom 7. April 2020 (Beantwortung des Fragekatalogs, mit Möglichkeit der Ergänzungsfragen durch den Beschul- digten, pag. 201 f., 204 f.) - Bericht inkl. Fotodokumentation der Kantonspolizei Y.________ vom 5. Mai 2020 betreffend genaue Sichtverhältnisse der Zeugin N.________, sowie Winkel und Grössenverhältnisse der Hunde (pag. 203, 210 f., 216 ff.). Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge vom 9. Februar 2020 abge- wiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 84, 98, 199). b) Mit Schreiben vom 31. März 2020 beantragte der Beschuldigte, seine Hunde von einer unabhängigen Stelle untersuchen zu lassen. Zudem sei O.________ als ehemaliger Diensthundeführer der Schweizer Armee und jetziger Spitex- Mitarbeiter einzuvernehmen. Ferner seien seine Hunde vor Gericht als Beweis zuzulassen, diese sollten auch zur Unterstützung seiner Psyche dabei sein (pag. 195). Die ersten beiden Beweisanträge hat die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 6. April 2020 abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 84, 98, 199). Der letzte Beweisantrag wurde insoweit gutgeheissen, als dem Beschuldigten mit Vorladung vom 26. Mai 2020 gestattet wurde, seine Hunde an die Verhandlung vor dem Obergericht mitzubringen (pag. 234). c) Weiter wurde von Amtes wegen ein aktueller Straf- und Leumundsbericht ein- geholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (pag. 233 ff., 243 ff.). d) An der Berufungsverhandlung von 31. August 2020 erfolgte von Amtes wegen eine ergänzende Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag. 258 ff.). Der Be- schuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung zudem erneut, die Befra- gung der in lit. a und b genannten Personen und die Begutachtung der Hunde. Diese Anträge wurden von der Kammer abgewiesen, auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (vgl. Protokoll, pag. 264). 4. Anträge der Parteien Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern verzichtete mit Eingabe vom 23. Juli 2020 darauf, Anträge einzureichen (pag. 239). Der Beschuldigte verlangte mit Berufungserklärung vom 9. Februar 2020 die kom- plette Änderung des erstinstanzlichen Urteils, damit sinngemäss einen Freispruch (pag. 183). An der Berufungsverhandlung vom 31. August 2020 stellte der Be- schuldigte folgende Anträge (pag. 265): 4 1. Er sei vollumfänglich vom Vorwurf der Tierquälerei freizusprechen. 2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. November 2015 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen und die Probezeit auch nicht zu ver- längern. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die Kostennote von Rechts- anwältin X.________ eine Entschädigung im Betrag von CHF 2'086.20 auszurichten. 5. Es sei ihm – wenn möglich – für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Betrag von CHF 36.80 für das Zugbillet auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte auf die Teilnahme verzichtet (pag. 190 f.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Be- schuldigten hat die Kammer sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition das ganze erstinstanzliche Urteil zu überprüfen und ein neues Urteil zu erlassen (Art. 398 Abs. 2 und 3, 404 Abs. 1, 408 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechte- rungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Die P.________ GmbH ist von der Stadt Y.________ dazu angestellt, in den Näch- ten am Wochenende in der Innenstadt zu patrouillieren. Über ihre Arbeit und be- sondere Feststellungen erstellen die hauptverantwortlichen Mitarbeiter jeweils ei- nen Rapport zu Handen der Stadt Y.________. Im Rapport der Nacht vom 16./17. Juni 2018 ist ein Vorfall erwähnt, wo das Team 1, bestehend aus N.________ und Q.________, beobachtet haben, wie ein Hund geschlagen wurde. Diese Meldung wurde via Polizeiinspektorat der Stadt Y.________ an die Kantonspolizei Bern wei- tergeleitet, welche die weiteren Abklärungen tätigte und schliesslich den Hundehal- ter, A.________, als Täter wegen Misshandelns eines Tieres durch Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden, begangen am 17. Juni 2018 um ca. 2.00 Uhr in seiner Wohnung im 2. Stock über dem R.________ an der C.________ in Y.________ anzeigte (pag. 2). Am 28. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Region Oberland einen Strafbefehl aus und sprach den Beschuldigten wegen Tierquälerei schuldig (pag. 14). Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl, welcher vorliegend ge- stützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, einem seiner Hunde mehrere Male mit der Hand auf den Kopf geschlagen und diesem dadurch Schmerzen zufügt zu haben. Die Vorinstanz stellte urteilsmässig vollumfänglich auf die Aussagen der beiden Mitarbeiter der P.________ GmbH, N.________ und Q.________, ab. Sie erachte- te entsprechend den Sachverhalt im Strafbefehl als erwiesen und sprach den Be- schuldigten wegen Tierquälerei schuldig. 5 Der Beschuldigte bestritt konsequent bis vor oberer Instanz, eine seiner beiden Hunde jemals geschlagen zu haben. 7. Beweismittel 7.1 Allgemeines Der Kammer stehen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (pag. 6 ff., pag. 51 ff., pag. 106 ff., 258 ff.), die Aussagen von N.________ (pag. 3 ff., 33 ff. und 109 ff.) sowie die Aussagen von Q.________ (131 ff.) zur Verfügung. Als wei- tere Beweismittel sind die Rapporte der P.________ GmbH vom 16. Juni 2018 (pag. 73) und vom 11. März 2018 (pag. 74) und die Fotovorweisung (pag. 33 ff.) zu erwähnen. Die Vorinstanz hat die letzten beiden Beweismittel als objektive Be- weismittel eingestuft, was jedoch nach Ansicht der Kammer nicht geteilt werden kann. So handelt es sich bei den beiden Rapporten vom 16. Juni 2018 und vom 11. März 2018 (pag. 73 und 74) um subjektive Wahrnehmungen der P.________ GmbH und nicht um objektive Tatsachen. Auch die Fotovorweisung belegt einzig, dass N.________ den Beschuldigten schon vorher gekannt hatte, was dieser auch nie bestritten hatte. Somit gilt es festzuhalten, dass als Beweismittel zum Kernge- schehen in erster Linie die Aussagen von N.________, untermauert durch die Aus- sagen ihres Arbeitskollegen Q.________, und die Aussagen des Beschuldigten vorliegen. Im Weiteren sind diverse «Leumundsschreiben» in den Akten, welche von der ers- ten Instanz als für die Ermittlung des Sachverhalts unerheblich eingestuft und ledig- lich in der Strafzumessung berücksichtigt wurden (S. 8 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 157). Dabei handelt es sich um das Schreiben von F.________ vom 22. Januar 2019 (pag. 48 f.), das Schreiben der Spitex Region Y.________ vom 4. September 2019 (pag. 126) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. med. vet. D.________ vom 12. Januar 2019 (pag. 47). Bezüglich der Frage, ob dem Hund in dieser Nacht erhebliche Schmerzen oder sogar Schäden beigefügt worden sein könnten, bzw. letztlich ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er einer seiner Hunde geschlagen haben könnte, sind diese Schreiben jedoch relevant und entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Folgenden zu berück- sichtigen. Weiter wurde oberinstanzlich im Rahmen der Beweisergänzungen der Tierarzt Dr. med. vet. D.________ zum Zustand der Hunde schriftlich befragt (pag. 204) und es liegt eine Fotodokumentation zu den Sichtverhältnissen vor (pag. 216 ff.). Die erwähnten Beweismittel werden nachfolgend kurz zusammengefasst. 7.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg, seine Hunde je geschlagen zu haben und zeigte sich in der ersten Befragung vom 27. August 2018 sehr empört über die Anzeige (pag. 7 Z. 68 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 2. April 2019 erklärte der Beschuldigte, der Staatsanwalt könne sich selbst überzeugen, dass die Hunde nicht reagieren würden, wenn er mit der Hand gegen ihren Kopf gehe (pag. 52 Z. 44). Dies zeige doch klar, dass er seine Hunde nie schlage. Er habe eher das Gefühl, dass Frau N.________ ihn wegen einem ande- 6 ren Vorfall im März nun angezeigt habe. Damals habe er sich wegen dem Lärm beschwert und es sei zu einer Diskussion gekommen und schliesslich sei auch die Polizei vor Ort gewesen. Mit der Polizei habe er ein gutes Gespräch gehabt und sie hätten ihm auch Recht gegeben. Frau N.________ sei damals danebengestanden und habe zugehört. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass er mit ihr etwas zu tun gehabt habe. Auch an der Hauptverhandlung vom 9. August 2019 blieb der Be- schuldigte bei seiner Aussage, seine Hunde nie geschlagen zu haben. Dass Frau N.________ ihn auf der Fotodokumentation wiedererkannt habe, erstaune ihn nicht, schliesslich habe sie ihn damals im März lange ansehen können (pag. 107 Z. 18 ff.). Sie habe auch genau gewusst, wo er wohne. Die Aussage, wonach er sei- nen Hund 15 Mal auf den Kopf geschlagen hätte, könne gar nicht sein, sonst wäre sein Hund tot oder er verbissen. Es erstaune ihn auch, dass die P.________ GmbH zuschaue und auf 15 zähle, statt zu handeln (pag. 108 Z. 5 ff.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 31. August 2020 (pag. 258 ff.) führte der Beschuldigte aus, der Vorwurf sei für ihn völlig unverständlich und an den Haaren herbeigezo- gen. Wenn er den Hund so brutal geschlagen hätte, dann würden seine Arme nicht mehr so gesund aussehen. Seine Hunde würden sich sicher wehren, ihm in den Arm beissen oder bellen. Auch der zweite Hund würde den anderen Hund sicher verteidigen (pag. 260 Z. 32 ff.). Die Hunde würden eher nicht auf diesem fotogra- fierten Sockel schlafen, eventuell mal drauf liegen (pag. 260 Z. 1 ff.). Sie würden entweder auf einem nicht auf dem Foto sichtbaren Hundebett oder auf dem Sofa schlafen. T.________ komme meistens zu ihm unter die Decke schlafen, S.________ komme am Morgen dann auch noch dazu (pag. 259 Z. 36 ff.). Die Hunde seien nur für die Fotos auf den Liegesockel gestanden bzw. gesessen, dies sei die Idee der Polizei gewesen (pag. 260 Z. 6 f.). Wegen dem Balken habe man sie von unten nur so sehen können, weshalb sie auf dem Liegesockel sitzend foto- grafiert worden seien. Er gehe davon aus, dass Frau N.________ S.________ ge- meint habe, weil sie ausgesagt habe, es sei ein grosser Hund gewesen, S.________ sei der grössere Hund (pag. 261 Z. 24 f.). Er habe sich auch schon überlegt, ob Frau N.________ und Herr Q.________ vielleicht gesehen haben könnten, wie er mit den Hunden spiele, wie er mit den Bällen rauf und runtergehe und die Situation falsch interpretiert hätten (pag. 262 Z. 40 ff.). In der Nacht spiele er wegen der Nachtruhestörung mit den Hunden eigentlich nicht (pag. 263 Z. 1 ff.). 7.3 Aussagen N.________ N.________ wurde erstmals am 18. Juli 2018 als Auskunftsperson befragt. Sie sagte aus, sie sei in dieser Nacht gemeinsam mit Q.________ unterwegs gewesen. Als sie bei der Baustellenabschrankung bei der U.________-Baustelle gewesen seien, hätten sie einen Hund im zweiten Stock über dem R.________ bellen gehört (pag. 4 Z. 28ff.). Die Fenster seien weit geöffnet gewesen, die Lamellenstoren sei- en heruntergelassen, jedoch so schräg gestellt gewesen, dass man trotzdem habe hineinsehen können. Sie hätten hineingeschaut und hätten den Kopf des Hundes sowie einen Mann, der dem Hund auf den Kopf geschlagen habe, gesehen. Der Hund habe lediglich einmal gebellt. Der Mann habe nach dem ersten Schlag nicht aufgehört, auf den Hund einzuschlagen. Er habe sogar den Kopf des Hundes mit der einen Hand gehalten und mit der anderen immer wieder auf den Hundekopf eingeschlagen. Der Mann sei ihr vom Sehen her bekannt gewesen, da sie schon 7 bei anderen Einsätzen mit ihm zu tun gehabt hätte. Den Namen wisse sie aber ge- rade nicht. Er habe mit unglaublicher Brutalität zugeschlagen (pag. 4 Z. 51). Da die Distanz zu gross gewesen sei, habe sie aber nicht gesehen, ob er mit der Faust oder mit der flachen Hand zugeschlagen habe. Er habe aber jeweils ausgeholt und mit viel Kraft zugeschlagen, dies sicherlich über 15 Mal. Sie hätten beide gedacht, er höre nicht mehr auf. Auf Frage, wieso sie nicht die Polizei gerufen hätten, ant- wortete sie, sie hätten beschlossen, es im Rapport zu erwähnen. Direkt die Polizei zu rufen, sei doch etwas übertrieben (pag. 4 Z. 63). Am 1. März 2019 bei der Foto- vorweisung erklärte sie, den Mann lediglich als Schatten gesehen zu haben. Sein Gesicht erkenne sie aber, da sie ihn bei einem Vorfall, wo er selbst für Nachtruhe habe sorgen wollen, angetroffen habe und er damals angegeben habe, genau in dieser Wohnung zu wohnen (pag. 34 Z. 22ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 9. August 2019 wurde sie dann als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte, die Schläge auf den Kopf des Hundes gesehen zu haben (pag. 109 Z. 22). Sie habe die Umrisse gut erkannt, d.h. die Umrisse eines grossen Hundes und des Beschuldigten, der ihnen bereits bekannt gewesen sei. Man habe tip top reinsehen können. Mit einer Hand habe er den Hund gehalten, die andere sei im- mer rauf und runter (pag. 110 Z. 6 ff.). Auf die Frage zur Intensität der Schläge konnte sie keine Angaben machen, es sei zu weit weg gewesen (pag. 110 Z. 11). 7.4 Aussagen Q.________ Q.________ wurde erstmals vor dem erstinstanzlichen Gericht zum Vorfall befragt und zwar am 11. September 2019 als Zeuge (pag. 131 ff.). Er erklärte, der Mann habe eine Hand unter dem Kopf des Hundes gehabt und mit der anderen habe er auf den Kopf runtergeschlagen (pag. 131 Z. 22 f.). Da die Lamellen quer gestanden seien, habe man gut reingesehen. Er habe freie Sicht gehabt (pag. 133 Z. 9). Den Beschuldigten habe er sicherlich ab Höhe Hüfte gesehen. 7.5 Rapporte P.________ GmbH Im edierten Rapport der P.________ GmbH vom 16. Juni 2018 (pag. 73) ist festge- halten, dass die beiden Hundeführer gehört hätten, wie ein Hund in einer Wohnung über dem Lokal R.________ kurz gebellt habe. Das Fenster sei offen gestanden und die Lamellen seien schräg gestellt gewesen. Sie hätten klar erkennen können, wie ein Mann, welcher ihnen bereits vom Vorfall beim V.________ vom 11. März 2018 bekannt sei (er habe damals einen anderen Mann ins Gesicht geschlagen), seinen Hund mehrfach und über einen längeren Zeitraum auf den Kopf geschlagen habe. Der Hund habe zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gebellt. Die Schläge seien sehr massiv gewesen. Es seien keine Sofortmassnahmen eingeleitet worden. Der Rapport vom 16. Juni 2018 wurde von N.________ verfasst. Ebenfalls ediert wurde der Rapport der P.________ GmbH vom 11. März 2018, welcher den Vorfall beim V.________ erwähnt (pag. 74). 7.6 Schreiben vom F.________ vom 22. Januar 2019 Das Team F.________ von Y.________ erklärte mit Schreiben vom 22. Januar 2019, den Beschuldigten und die beiden Hunde fast täglich zu sehen (pag. 48). Die vorliegende Anzeige widerspreche all ihren Erfahrungen mit dem Beschuldigten. Dieser sei sehr um die Hunde besorgt und bemüht. Er setze sich für ihr Wohl stark 8 ein. Bei keinem der Hunde seien je Misshandlungen noch traumatisiertes Verhalten sichtbar gewesen. 7.7 Schreiben der Spitex Region Y.________ vom 4. September 2019 Ein Pflegefachmann der Spitex (W.________), welcher seit über einem Jahr den Beschuldigten einmal wöchentlich betreue, erklärte mit Schreiben vom 4. Septem- ber 2019 (pag. 126), er habe bei seinen Einsätzen keinerlei aggressives oder be- drohliches Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Hunden feststellen kön- nen. Er habe den Beschuldigten als fürsorglichen und verantwortungsvollen Hun- debesitzer erlebt. 7.8 Schreiben von Dr. med. vet. D.________ vom 12. Januar 2019 und vom 7. April 2020 Dr. med. vet. D.________ bestätigte mit Schreiben vom 12. Januar 2019 (pag. 47), dass beide Hunde bei ihm in tierärztlicher Behandlung seien. Beide Hunde seien gesund und gut genährt. Zudem seien sie gut zu manipulieren und handzahm. Im Antwortschreiben vom 7. April 2020 an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 204 f.) erläuterte er, dies bedeute, dass sich beide Hunde gut auf dem Tisch unter- suchen lassen würden. Schnapp- oder Beissgefahr habe bisher noch nicht bestan- den (pag. 204). Der Beschuldigte komme einmal monatlich mit den Hunden vorbei und lasse sie wägen. Unmittelbar nach dem 17. Juni 2018 sei er nicht in der Tier- arztpraxis gewesen zur Untersuchung, sondern erst wieder am 7. August 2018. Somit könne nichts zu allfälligen Schlagverletzungen an diesem Tag gesagt wer- den. 7.9 Fotodokumentation zu den Sichtverhältnissen Die Kantonspolizei wurde am 6. April 2020 im Rahmen des Beweisergänzungsver- fahrens von der 1. Strafkammer beauftragt, eine Fotodokumentation zu den Sicht- verhältnissen sowie Winkel und Grössenverhältnisse der Hunde vor Ort zu erstel- len (pag. 212 ff.). Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 reichte die Kantonspolizei einen kurzen Bericht (pag. 210 f.) und die Fotodokumentation (pag. 216 ff.) ein. 9 Im Bericht wird vorab festgehalten, es seien die Sitzhöcker der Hunde ausgemes- sen worden, diese würden 45cm betragen, der danebenstehende Tisch und die Sitzfläche des Sofas seien beinahe gleich hoch. Die obere Höhe des sichthem- menden Balkens vor dem Fenster betrage 90cm. Auf der Fotodokumentation ist er- kennbar, dass S.________ sitzend und mit erhobenem Kopf ca. 85 cm misst, T.________ ebenfalls sitzend mit erhobenem Kopf ca. 72 cm. Im Bericht wird wei- ter ausgeführt, der Polizist, welcher die Fotos vom Standort von N.________ ge- macht habe, habe von demselben Strandort aus die Umrisse des Beschuldigten sowie diejenigen eines Hunden erkennen können. Die Umrisse des Hundes seien jedoch nur erkennbar gewesen, wenn der Hund auf dem Sitzhöcker gesessen und nicht gelegen sei. Diese Beobachtung wird auch mittels Fotodokumentation festge- halten. Die Lamellen der Storen wurden für die Aufnahmen schräg gestellt, so wie sie laut Zeugin an diesem Abend gewesen seien. Weiter ist noch anzumerken, dass es gestützt auf die Bilder für die Sichtverhältnisse keine bedeutende Rolle zu spielen scheint, ob das Licht im Gang, in der Küche oder im Wohnzimmer brannte. 8. Oberinstanzliche Beweiswürdigung 8.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Kammer anders als die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Aussagen der beiden Hundeführer N.________ und Q.________ nicht völlig frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten sind, so dass nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann (nahfolgend Ziff. 8.4). Zudem lässt die oberinstanzlich erstellte Fotodokumentation erhebliche Zweifel an der Schilderung der Zeugen aufkommen (nachfolgend Ziff. 8.3 und 8.4). 8.2 Die Anzeige der Kantonspolizei Bern beruht auf den Angaben von N.________ in ihrem Rapport (pag. 73) und in ihrer polizeilichen Einvernahme (pag. 3 ff.). Da sie sozusagen in «amtlicher» Funktion unterwegs war, ist nachvollziehbar, dass die Kantonspolizei in der Anzeige vor allem auf ihre Aussagen abgestellt hat, was aber beweiswürdigend keinen weitergehenden Schluss zulässt. 8.3 Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2020 (pag. 210ff.) zeigt auf, dass die beiden Zeugen N.________ und Q.________ von ihrem Standort aus aufgrund der Distanz höchstens Umrisse des Beschuldigten sehen konnten. Der Umriss eines Hundes bzw. eines Hundekopfes ist nur mit viel Phantasie bzw. mit der Verknüpfung zum Hundelaut erkennbar. Zudem wäre der Hundekopf auch auf Grund des Querbalkens nur dann sichtbar, wenn dieser auf dem Sitzhöcker geses- sen bzw. gestanden wäre und es sich dabei um den grösseren Hund S.________ gehandelt hätte (S.________ 83 cm, T.________ 72 cm, pag. 226). Die Lichtver- hältnisse haben sich seit dem Tatzeitpunkt geändert. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war das Oberlicht im Gang und im Wohnzimmer noch nicht installiert, es gab nur Licht aus der Küche (pag. 223, 224). Wie die Sichtverhältnisse, d.h. die Lichtver- hältnisse zum Tatzeitpunkt waren, ist weder aus dem Rapport, noch aus den Ein- vernahmen klar, so dass dies offengelassen werden muss. Unabhängig davon, sind mit beiden aufgenommenen Lichtverhältnissvarianten (Fotos pag. 221 und 223) vom Standort der Zeugen die Umrisse des Beschuldigten ab der Hüfte er- kennbar, der Hund bleibt aber wegen dem Querbalken mehrheitlich verdeckt. Auf Grund der Fotos wird insgesamt deutlich, dass die Sichtverhältnisse auf diese Di- 10 stanz doch sehr vage sind. Die Kammer hat somit bereits allein gestützt auf die Fo- todokumentation grosse Zweifel daran, ob aus dieser Distanz heraus ein Hunde- kopf so knapp über dem Fensterbalken wirklich erkannt werden konnte und folglich auch ob eine detaillierte Handlung wie die von den Zeugen beschriebene über- haupt erkennbar war. 8.4 N.________ schilderte ihre Wahrnehmung des Abends in den Grundzügen über- einstimmend mit den Aussagen ihres Arbeitskollegen Q.________. Jedoch ist die Kammer anders als die Vorinstanz nicht der Ansicht, dass ihre Aussagen völlig frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten sind, so dass unbesehen darauf abge- stellt werden könnte. Die Vorinstanz macht eingangs ihrer Beweiswürdigung Ausführungen zur glaubhaf- ten Identifikation des Beschuldigten durch N.________ (erstinstanzliche Urteilsbe- gründung S. 11, pag. 160 f.). Für die Kammer rührt die Tatsache, dass N.________ den Beschuldigten auf der Fotodokumentation (auch mit angepasster Frisur) sofort erkannte, jedoch lediglich daher, dass sie ihn von einem früheren Vorfall beim V.________ her kannte, was vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Sie wusste vom Vorfall vom 11. März 2008, dass der Beschuldigte mit sei- nen Hunden in dieser Wohnung, aus der das Licht kam, lebte. Sie konnte somit die Wohnung und die Umrisse dem Beschuldigten zuordnen, ohne «detailliertere» Sicht darauf haben zu müssen. Somit kann aus der Tatsache, dass die Zeugin den Beschuldigten als denjenigen identifizierte, den sie in besagter Nacht am Fenster sah, nicht geschlossen werden, dass sie Einzelheiten des Geschehens erkennen konnte. Entsprechend führte sie denn auch aus, sie habe einen Mann und den Kopf eines grossen Hundes gesehen (pag. 3 ff.), sie habe seinen Schatten gese- hen, seine Frisur sei unverkennbar und auch aufgrund der Grösse habe sie ihn er- kannt (pag. 33 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie nur von Umrissen (pag. 109). Sie gab entsprechend auch zu Protokoll, die Distanz sei zu gross gewesen, um zu erkennen, ob der Beschuldigte mit der flachen oder mit der Faust zugeschlagen habe (pag. 3 ff.). Auch ihre Aussagen betreffend Inten- sität/Brutalität der Schläge musste sie revidieren. In der ersten Einvernahme erklär- te sie noch, er habe mit viel Kraft zugeschlagen, sicherlich über 15 Mal (pag. 4). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung musste sie dann auf entsprechende Frage jedoch eingestehen, dass sie zur Intensität aufgrund der Distanz keine Angaben machen könne (pag. 110). Dass sie Details des Geschehens gar nicht erkennen konnte, lässt sich somit bereits aus ihren eigenen Aussagen vermuten. Ihre Aussa- gen, wonach sie den Kopf des Hundes genau gesehen habe und auch, dass der Täter mit der einen Hand den Kopf gehalten und mit der anderen geschlagen habe, sind aber auch gestützt auf die wiedergegebenen Sichtverhältnisse gemäss Foto- dokumentation nicht sehr glaubhaft. Dies umso mehr unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte den Kopf des Hundes mit lediglich einer Hand über die Dauer der angelblichen Schläge hinweg kaum so still hätte halten können, zumal der Hund auch kein Halsband trägt, an dem der Beschuldigte ihn mit einer Hand hätte fest- halten können. Entsprechend ist bei dieser Ausgangslage auch die Aussage des Zeugen Q.________, wonach der Beschuldigte eine Hand unter dem Kopf des Hundes gehalten haben soll, nicht sehr glaubhaft. 11 Weiter ist auch die konkrete Reaktion des Hundes zu berücksichtigen, welche ebenfalls nicht für die Version der beiden Zeugen spricht. Es ist davon auszuge- hen, dass der Hund sicherlich nach unten ausgewichen wäre, so dass der Kopf nicht mehr sichtbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte – wie von den beiden Zeugen wahrgenommen – mehrmals auf den Kopf des Hundes eingeschlagen hät- te. Es scheint schwer vorstellbar, dass ein Hund, der so oft und so heftig geschla- gen wurde, brav auf dem Sockel sitzen bleibt und dies ohne Weiteres zulässt. So soll der Hund laut Aussagen der Zeugen nur einmal gebellt haben, was nach An- sicht der Kammer doch etwas seltsam anmutet. Wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Hund, auf welchen angeblich so brutal eingeschlagen wurde, als Reaktion auf die Schläge weiter gebellt oder gejault hätte, was aber von den Zeugen so nicht geschildert wurde. Auch wäre allenfalls eine hörbare Reaktion vom zweiten Hund zu erwarten gewesen. Die Aussagen der Zeugin N.________ wirken zudem teilweise etwas voreinge- nommen. So ist beispielsweise sonderbar, dass die Zeugin, welche eigentlich mit dem Aufstellen der Baustellenabschrankung beschäftigt war, beim ersten und ein- zigen Bellen, die Situation bereits so gut erkannt haben will und direkt dem geschil- derten Vorfall zuordnen konnte. Aus ihrem Rapport von dieser Nacht (pag. 73) lässt sich entnehmen, dass sich N.________ ohne Not abfällig über den Beschuldigten äusserte und ihn eigentlich bereits klar als Täter nannte, obschon aufgrund der Di- stanz und den Lichtverhältnissen sie diesen kaum klar erkannt haben konnte (vor- angehend Ziff. 8.3). Die Bemerkung, der Beschuldigte sei ihr vom Vorfall beim V.________ vom 11. März 2018 bekannt, weil er einen anderen Mann ins Gesicht geschlagen habe, ist für den vorliegenden Vorfall völlig unnötig und auch nicht er- wiesen, liegt doch keine entsprechende Anzeige gegen den Beschuldigten vor. Ebenfalls fällt auf, dass die Zeugin nicht mal in Erwägung zog, dass es sich bei der Rauf- und Runter-Bewegung, womöglich auch um eine andere Handlung wie z.B. ein Spiel gehandelt haben könnte. Weiter erstaunt, dass die beiden Hundeführer als Reaktion auf die angeblich mas- sive Brutalität gegenüber dem Hund, den Vorfall lediglich im Rapport erwähnten und vor Ort nicht aktiv wurden. Gerade in den Aussagen von N.________ ist ein grosses Engagement und eine starke Zuneigung für Tiere erkennbar. So schilderte sie beispielsweise, dass sie hoffe, dass es dem Hund gut gehe. Als passionierte Hundeführerin leide sie mit den Tieren mit, wenn sie grundlos geschlagen würden (pag. 4). Sie sei perplex und schockiert gewesen (pag. 109). Bei einem solch be- sonderen Bezug zu Tieren bzw. Hunden einerseits und in der Funktion als P.________ andererseits, erstaunt es umso mehr, dass massive Schläge über ei- nen längeren Zeitraum festgestellt werden sollen und nicht eingeschritten oder die Polizei gerufen wird. Die Erklärung, sie hätten die Polizei «schonen» wollen, ist bei dieser angeblich als brutal wahrgenommenen Situation nicht verständlich. Zumin- dest wäre es angebracht gewesen, nachzuschauen, wie es dem Hund denn tatsächlich geht, wenn er solch brutale Gewalt erleben musste. In Bezug auf die Aussagen von N.________ kann zusammenfassend festgehalten werden, dass diese zu viele Ungereimtheiten aufweisen, als zuverlässig darauf ab- gestellt werden könnte. Insbesondere mit Blick auf die Sichtverhältnisse gemäss 12 Fotodokumentation und das Verhalten des Hundes werden weitere bedeutende Zweifel erweckt, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie von ihr geschildert. Die Kammer geht aber – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht davon aus, dass die Zeugin im Rahmen eines Racheaktes auf Grund des Vorfalles beim V.________ den Beschuldigten bewusst falsch beschuldigen wollte. Es ist durch- aus denkbar, dass die Zeugin die Geschehnisse auf Grund des wahrgenommenen Geräuschs in Kombination mit dem Schatten subjektiv so wahrgenommen hat. Auch die Aussagen von Q.________ sind zusammenfassend insbesondere mit Blick auf die Sichtverhältnisse und das geschilderte Verhalten des Hundes zweifel- haft. Wobei auch bei ihm davon auszugehen ist, dass es sich um eine subjektive Interpretation der Geschehnisse handelt. Ebenfalls denkbar ist, dass er sich bei seiner Wahrnehmung womöglich von der klaren und emotionalen Haltung seiner Arbeitskollegin etwas beeinflussen lassen hat. 8.5 Der Beschuldigte versicherte konstant und wiederholt über alle Einvernahmen hin- weg, seinen Hund nicht geschlagen zu haben. Er bestritt von Anfang an vehement, seine Hunde zu schlagen und versuchte, Zeugen aufzubieten, die Aussagen zu seinem Verhalten gegenüber den Hunden machen könnten. Es ist indessen nicht bestritten, dass er ein gutes Verhältnis zu seinen Hunden hat und diese somit in entspannten Situationen kein auffälliges Verhalten zeigen. Verschiedene Schreiben von unterschiedlichen Stellen untermauern das gute Verhältnis und den guten Um- gang mit seinen Hunden. Insbesondere zu erwähnen ist das Schreiben von F.________ vom 22. Januar 2019. Das Team von F.________ hält darin fest, den Beschuldigten fast täglich mit den Hunden zu sehen. Das angeklagte Verhalten würde all ihren Erfahrungen mit dem Beschuldigten widersprechen. So würden sie den Beschuldigten besorgt und bemüht um die Hunde erleben. Er setze sich stark für das Wohl der Hunde ein. Sie hätten bei keinem der Hunde je Misshandlungen oder traumatisiertes Verhalten feststellen können (pag. 48). Dem Schreiben des Tierarztes Dr. med. vet. D.________ kann ebenfalls nichts Negatives entnommen werden, im Gegenteil, so kann daraus geschlossen werden, dass dem Beschuldig- ten seine Hunde wichtig sind; der Beschuldigte nimmt regelmässig tierärztliche Kontrollen wahr und lässt die Hunde auch bei kleineren Verletzungen untersuchen (pag. 204). Auch ein Pflegefachmann der Spitex, welcher den Beschuldigten wöchentlich besucht, erlebt den Beschuldigten als fürsorglichen und verantwor- tungsbewussten Hundebesitzer (pag. 126). Solche Schreiben äussern sich zwar nicht zum Kerngeschehen, zeigen aber ein Bild auf bezüglich dem allgemeinen Verhalten des Beschuldigten gegenüber seinen Hunden. So kann aus diesen Schreiben immerhin der Schluss gezogen werden, dass der Umgang des Beschul- digten mit den Hunden von Personen, welche ihn regelmässig sehen, als sehr gut und fürsorglich wahrgenommen wird und die Hunde zumindest gegenüber Drittper- sonen kein auffälliges Verhalten zeigen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte ein Suchtproblem hatte oder allenfalls noch hat und deshalb regelmässig im F.________ verkehrt, lässt nicht – wie dies der Ve- terinärdienst tut (pag. 98) – den Schluss zu, dass er sich deswegen nicht mehr an die besagte Nacht erinnern kann. Weiter kann der Schlussfolgerung der Vorin- stanz, dass aufgrund der Gedächtnislücke anlässlich der ersten Einvernahme und seinem Hinweis auf ein mögliches Komplott gegen ihn erhebliche Zweifel an der 13 Richtigkeit seiner Aussagen entstehen lassen, nicht gefolgt werden (erstinstanzli- che Urteilsbegründung S. 13, pag. 162). Dass sich der Beschuldigte zwei Monate später nicht an eine Nacht erinnert, die, wie er selber mehrmals aussagte, für ihn vielleicht völlig ereignislos war, erstaunt nicht wirklich und lässt keine Interpretation zu. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte auch zugibt, was sich für ihn nachteilig aus- wirken könnte. So sagte er an der Berufungsverhandlung, er habe sich auch schon überlegt, ob die beiden Zeugen ihn allenfalls mit seinen Hunden spielen gesehen und die Situation dabei falsch interpretiert haben könnten. In der Nacht spiele er aber kaum mit den Hunden wegen der Nachtruhestörung. Auch verneinte er ihn entlastende Fragen, er schlafe kaum auswärts (pag. 262 Z. 18 ff.) und es könne auch nicht sein, dass zu diesem Zeitpunkt jemand anders in seiner Wohnung ge- wesen sei (pag. 7). Die Empörung des Beschuldigten über die Anzeige und über den Vorwurf seine Hunde zu schlagen, wirkt echt und für die Kammer insgesamt glaubhaft. 8.6 Als Fazit ist festzuhalten, dass auf die Aussagen der beiden Zeugen nicht zuver- lässig abgestellt werden kann. Die erstellte Fotodokumentation weckt zudem gros- se Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen. Auch wenn sie gesehen haben wollen, dass der Beschuldigte die Hand rauf und runter bewegte, ist nicht erstellt, zu welchem Zweck dies erfolgte. Dass es sich dabei um Schläge gehandelt haben soll, ist eine subjektive Interpretation der Zeugen. Ob es sich eventuell auch um ein Spiel gehandelt haben könnte, wurde von ihnen nie in Erwägung gezogen. Die Sichtverhältnisse waren auf diese Distanz zu unklar, als dem Beschuldigten zweifelsfrei die Tathandlung nachgewiesen werden könnte. Diese Zweifel werden weiter auch durch das geschilderte Verhalten der Hunde während des Geschehens untermauert. Insgesamt kann somit der im Strafbefehl vom 28. November 2011 aufgeführte und angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden. Es ver- bleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte sei- ne Hunde geschlagen hat, weshalb in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen hat. Der Beschuldigte ist somit von der Anschuldigung der Tierquälerei freizusprechen. III. Widerrufsverfahren Aufgrund des oberinstanzlichen Freispruchs sind die Voraussetzungen für ein Wi- derrufsverfahren gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Somit ist das Widerrufs- verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. Oberinstanzlich sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 14 IV. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrens- kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich von der An- schuldigung der Tierquälerei freigesprochen, so dass der Kanton Bern die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'770.00 zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat mit sei- nem Antrag auf Freispruch obsiegt, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 2'000.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen sind (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD). 10. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Vor erster Instanz war der Beschuldigte bis kurz vor der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung anwaltlich vertreten. Für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz beantragte der Beschuldigte eine Entschädigung im Rahmen der Kostennote von Rechtsanwältin X.________ vom 8. August 2019 (pag. 113 f., 265). Diese beläuft sich auf CHF 2'086.20 (5.9 Stunden à CHF 300.00 = CHF 1'770.00, Auslagen CHF 167.00, MwSt. 7.7% CHF 149.20). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 entspricht nicht der Praxis im Kanton Bern. Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines privaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es wie bei der amtli- chen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stun- denansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen An- walt- und Klientschaft gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrens- rechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenan- satz in Strafverfahren auf CHF 250.00. Ein Ansatz von CHF 300.00 ist unüblich. Die Entschädigung wird somit vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansat- zes von CHF 250.00 ausgerichtet. Dem obsiegenden Beschuldigten wird somit ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 1'768.45 (5.9 Stunden à CHF 250.00 = CHF 1'475.00, Auslagen CHF 167.00, MwSt. 7.7% CHF 126.45) zugesprochen. 15 Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten. Er beantragte oberinstanzlich eine Entschädigung von CHF 36.80 für die Begleichung seines Zugbillets. Dem obsiegenden Beschuldigten wird für seine Aufwendungen aus der Beteiligung am oberinstanzlichen Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO die beantragte Entschädigung von CHF 36.80 ausgerichtet. 16 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 17. Juni 2018 in Y.________, C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’770.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'768.45 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 36.80 für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 3. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Verfahrenskosten erho- ben. 17 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abteilung Veterinärdienst - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärdienst BLV, Schwarzen- burgstr. 155, 3003 Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Verfahren ST.205.5179; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 31. August 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. September 2020) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18