BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 24 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 7'970.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft