23 haben. Hinsichtlich des Vollzugsorts wird die Vollzugsbehörde zudem angewiesen, die im Gutachten vom 1. Juli 2022 erwähnten Massnahmen zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu ergreifen. V. 32. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Dem Beschwerdeführer werden demnach die von der Vorinstanz festgesetzten Verfahrenskosten auf CHF 1'600.00 zufolge Unterliegens vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. Anspruch auf Entschädigung hat der unterliegende Beschwerdeführer nicht.