260 f.), besteht – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt – seitens der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse am Vollzug dieser rechtskräftig verhängten Strafe. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die begangenen Taten bereits zehn Jahre zurückliegen, zumal hierzu zu berücksichtigen ist, dass das Verfahren durch den Weiterzug des Beschwerdeführers ans Obergericht und schliesslich ans Bundesgericht erst mit Urteil vom 9. September 2019 abgeschlossen werden konnte.