hen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann zusammengefasst festgehalten werden, dass das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm bestehenden hohen bis sehr hohen Basissuizidalität durch den Strafvollzug zwar in gewisser Weise gefährdet sein könnte. Insgesamt führen die diagnostizierten Störungen jedoch nicht zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit. Von Dr. med. D.________ wurden verschiedene suizidpräventive und behandelnde Massnahmen empfohlen, die von vielen Vollzugsinstitutionen des Kantons Bern umgesetzt werden können. Damit kann der gesundheitlichen Situati-