auch in Freiheit nicht relevant verändern wird, zum Dauerzustand, womit dem staatlichen Vollstreckungsanspruch überhaupt nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Würde suizidgefährdeten Verurteilten zudem grundsätzlich Haftaufschub gewährt, würde dies – wie die BVD ebenfalls korrekt festhielten – bedeuten, dass diese sich delinquentes Verhalten leisten könnten, ohne dass ihnen die Konsequenz eines Strafvollzugs drohen würde (amtliche Akten BVD, pag. 371). Dies wiederum würde dem Grundsatz des Vollzugs von rechtskräftigen Strafen zuwiderlaufen.