Sowohl den Erwägungen des Gutachters als auch den Ausführungen von Dr. med. C.________ ist zu entnehmen, dass ein Aufschub der Strafe die medizinische und psychosoziale Situation des Beschwerdeführers nicht relevant verändern (amtliche Akten SK 20 537, pag. 465 und pag. 471), mithin die Belastung mit dem weiteren Hinauszögern des Strafantritts nicht verschwinden würde. In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2023 bringt der Beschwerdeführer dazu vor, ob eine relevante Änderung eintrete oder nicht, könne offengelassen werden, da es nichts an seiner aktuellen Situation ändere;