Einerseits war der Beschwerdeführer offenbar ohne Weiteres in der Lage, mit Dr. med. D.________ über seine gesundheitlichen Probleme zu sprechen, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass er sich dem Betreuungspersonal im Vollzug vollständig verschliessen wird. Andererseits kann es auch nicht auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers alleine ankommen, ansonsten die Verweigerung einer therapeutischen Massnahme im Vollzug ebenfalls zu einem gängigen Mittel von Verurteilten würde, um einen Strafaufschub erwirken zu können.