Davon, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. psychopharmakologische Behandlung im Vollzug gewährleistet wäre, geht übrigens auch der Beschwerdeführer aus. Er macht jedoch geltend, dass er die Behandlung im Vollzug mit grösster Wahrscheinlichkeit ablehnen würde, da er auch beim aktuellen behandelnden Psychiater, Dr. med. C.________, beträchtliche Zeit gebraucht habe, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 729). Dieser Einwand vermag am Gesagten indes nichts zu ändern: Einerseits war der Beschwerdeführer offenbar ohne Weiteres in der Lage, mit Dr. med. D.____