Schliesslich wies Dr. med. D.________ für den Fall einer allfälligen krisenhaften Zuspitzung der Suizidalität darauf hin, dass die Möglichkeit einer engmaschigen Überwachung innerhalb der Anstalt oder die Verlegung auf die entsprechende klinische Einrichtung bestehe (amtliche Akten SK 20 537, pag. 469). Mit Blick auf diese Massnahmen steht für die Kammer fest, dass der besonderen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Vollzug hinlänglich Rechnung getragen und er zudem weiterhin behandelt werden kann. Davon, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. psychopharmakologische Behandlung im Vollzug gewährleistet wäre, geht übrigens auch der Beschwerdeführer aus.