bundesgerichtlicher Rechtsprechung nochmals erhöhte Zurückhaltung geboten, zumal es nicht dazu kommen darf, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig Verurteilten eingesetzt wird (vgl. zu allem das Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2021 vom 23. Mai 2022, E. 3.3). Dr. med. D.________ schlug im Gutachten vom 1. Juli 2022 diverse suizidpräventive und überdies wenig einschneidende Massnahmen vor, die im konkreten Fall Schädigungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug verhindern können und womit seine Suizidalität überdies weiterbehandelt werden kann. So empfahl er als präventive Massnahme beispielsweise die Unterbringung des Be-